Kosten Studienplatzklage Medizin - Teipel & Partner Rechtsanwälte mbB

Kosten der Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester

Die Kosten für Studienplatzklagen sind ein ebenso wichtiges wie sensibles Thema. Daher möchten wir dieses auch ganz offen ansprechen; leider herrscht auch in diesem Bereich eine Verunsicherung, der wir mit Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz entschieden entgegentreten möchten:


Zunächst sollten Sie wissen, dass sich die Gesamtkosten von Studienplatzklagen aus mehreren Faktoren zusammensetzen, nämlich außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Die gerichtlichen Kosten setzen sich wiederum aus Gerichtskosten, dem eigenen Anwaltshonorar und etwaigen weiteren Kosten, wie gegnerischen Anwaltskosten, zusammen. Wenn wir über Kosten sprechen, dann über die voraussichtlichen Gesamtkosten von Studienplatzklagen. 


Kosten in außergerichtlichen Verfahren

Für das außergerichtliche Verfahren, insbesondere den in einem ersten Schritt den Studienplatzklagen vorgeschalteten und bei den Hochschulen einzureichenden Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung, operieren wir mit einem Pauschalhonorar.


Kosten in gerichtlichen Verfahren

In den auf die außerkapazitären Zulassungsanträge folgenden gerichtlichen Verfahren der Studienplatzklagen (in der Regel sind dies sogenannten „Eilverfahren“, die auf eine einstweilige Anordnung gerichtet sind, s.o.) rechnen wir unsere Tätigkeiten nach den gesetzlichen Gebühren auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.
Als weitere Kosten, über deren Verteilung das jeweils zur Entscheidung berufene Gericht am Ende zu urteilen hat, können daneben je nach Verfahrensverlauf die sogenannten Gerichtskosten und gegnerische Anwaltskosten hinzukommen.


Pauschalhonorar vs. Gesetzliche Gebühren

Bisweilen werden Sie Angebote von Kanzleien finden, welche nicht nur den gerichtlichen, sondern auch den vorgerichtlichen Teil ihrer Arbeit (also insbesondere die Anträge auf außerkapazitäre Zulassung) nach den gesetzlichen Gebühren des RVG abrechnen möchten, anstatt von der vom Gesetz ebenfalls eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, mit dem Mandanten insofern ein frei verhandelbares Pauschalhonorar zu vereinbaren. Das ist nicht per se zu beanstanden, doch besteht bei der Abrechnung nach RVG die Gefahr, dass bei der konkreten Berechnung das finanzielle Eigeninteresse der diesen Weg wählenden Kanzlei in den Vordergrund tritt. Daher sollten Sie derartige Angebote sorgfältig prüfen: Zwar hört es sich zunächst gut an, dass alles „nach Gesetz“ erfolgen soll. Doch entscheidend ist am Ende das konkrete „Wie.“


Zum Beispiel ist die nach RVG abrechnende Kanzlei von Gesetzes wegen im außergerichtlichen Verfahren der außerkapazitären Zulassungsanträge gar nicht sklavisch daran gebunden, die Höhe der gesetzlichen Gebühren einzuhalten und dürfte diese durchaus auch unterschreiten, was Ihren Interessen als Studienkläger natürlich entgegenkäme. Haken Sie ruhig nach, ob dies beabsichtigt ist. Und selbst wenn eine solche Unterschreitung ins Auge gefasst ist, stellt sich die Frage, um wieviel unterschritten wird. Wir finden, dass sogar die Hälfte der gesetzlichen Gebühren noch immer einen hohen Kostenbetrag darstellt. Dass legal „nach RVG“ abgerechnet wird, heißt nicht, dass auch aus Ihrer wirtschaftlichen Sicht alles „in Ordnung“ sein muss.
Wenn Sie Angebote zu Studienplatzklagen einholen und Ihnen eine „RVG“-Abrechnung offeriert wird, sollten Sie also nachfragen, welche Ansätze im Weiteren beabsichtigt sind. Dies kann besonders dann relevant werden, wenn Sie bedenken, dass eine Vielzahl von Hochschulen mit außerkapazitären Zulassungsanträgen befasst werden bzw. auf Zulassung zum Studium verklagt werden soll (siehe oben, sogenanntes „Rundumschlagverfahren“, das grundsätzlich auch erforderlich ist, um die Erfolgschancen zu wahren).


Von Bedeutung für die Ermittlung der nach RVG berechneten anwaltlichen Gesamtkosten einer Studienplatzklage, also der Summe der Anwaltsgebühren, ist insbesondere wichtig:

-welcher Gesamtansatz für die außergerichtlichen Kosten (außerkapazitären Zulassungsanträge) überhaupt beabsichtigt ist, welcher „vorprozessuale Streitwert“ der Angelegenheit von der abrechnenden Kanzlei mithin beigemessen wird. Denn hieraus berechnen sich letztlich die gesetzlichen Anwaltsgebühren.

-ob und wie häufig bei Abschluss eines Vergleiches eine Gebühr für diesen Vorgang anfallen soll

-was an übrigen Kosten vorgesehen ist (Pauschalen für Porto, Telekommunikation etc.).


  • Wir finden, dass Sie unter diesen Gesichtspunkten besonderes Augenmerk auf die Frage legen sollten, ob Ihnen am Ende nicht mehr berechnet wird, als Sie ursprünglich im Blick gehabt haben und wirklich zahlen möchten.


Denn bei der Abrechnung nach RVG können versteckte Kosten anfallen, die sie nicht bedacht haben. Zur Erläuterung: Einige Kanzleien stehen auf dem Standpunkt, dass in dem (Ihnen ja grundsätzlich zu wünschenden) Fall, dass vor Gericht eine vergleichsweise Einigung mit der Hochschule über Ihre endgültige Zulassung zum Studium geschlossen wird, gleich unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten eine anwaltliche Vergleichsgebühr berechnet werden dürfe: Einmal wegen der von Ihnen mit dem gerichtlichen Eilantrag begehrten „vorläufigen Zulassung zum Studium“ (dass dies aus Sicht der Gerichtsordnung in den Eilverfahren eigentlich das Maximum des von Gesetzes wegen Erreichbaren darstellt und alles andere in einem Hauptsacheverfahren erstritten werden müsste, haben wir oben dargestellt) und zum anderen wegen der von Ihnen eigentlich noch begehrten „endgültigen Zulassung zum Studium.“ Letzteres Begehren sei in dem vorgerichtlich bei der Hochschule gestellten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung enthalten. In dem Vergleich vor Gericht, der ja eigentlich nur ein einheitliches Ziel hat, komme es somit zur Erledigung gleich zweier Angelegenheiten.


Vor diesem gebührenrechtlichen Hintergrund werden in manchen Kanzleien für ein und denselben Mandanten daher pro Hochschule gleich zwei Studienplatzklage-Akten angelegt: Eine für die „Hauptsache“ (für den außerkapazitären Zulassungsantrag, mit dem die endgültige Zulassung zum Studium begehrt wird) und eine weitere Akte für das gerichtliche Eilverfahren (mit dem von Gesetzes wegen maximal die vorläufige Zulassung zum Studium begehrt werden kann).
Auch zu der vom RVG vorgesehenen Kommunikationskostenpauschale von maximal 20 €, die von Gesetzes wegen für Porto, Telefonate usw. abgerechnet werden darf, erfolgt bisweilen je nach Kanzlei ein Ansatz von 20 € pro doppelter Akte (einmal außergerichtliche, einmal gerichtliche Akte) = 40 €. Weil es zur Wahrung der Erfolgschancen grundsätzlich auch notwendig ist, gegen mehrere Hochschulen vorzugehen („Rundumschlagsverfahren“, siehe oben), kann es dann zu einer Aufsummierung von 40 € pro Hochschule (einmal außergerichtliche, einmal gerichtliche Akte) kommen. Wird „nur“ gegen 5 Hochschulen vorgegangen, wären dies bereits 5 x 40 €=200 € alleine für Post und Telekommunikation.


Wir handhaben dies nicht so und wollen Sie für den vorgerichtlichen Teil unserer Arbeit schon dem Grundsatz nicht auf die Abrechnung nach RVG verweisen, bei der Sie anfänglich nicht erkennen können, was am Ende wirklich abgerechnet wird. Daher machen wir von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, das außergerichtliche Verfahren nicht nach RVG, sondern nach einer abschließenden Pauschale abzurechnen. Wir finden, dass Sie damit besser fahren, da Sie von Beginn an Klarheit über die anfallenden Kosten haben.


Weitere Studienplätze

Studienplatzklage Medizin

An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben. 

Studienplatzklage nichtmedizinische Studiengänge

Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).

 

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