Studienplatzklage Medizin - Teipel & Partner Rechtsanwälte mbB

Quereinstieg Medizin: Schritt-für-Schritt zum Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester in Deutschland

Wer im Ausland Medizin studiert und nun nach Deutschland zurückkehren möchte, um hier das Medizinstudium im höheren Fachsemester, gleich ob im klinischen Studienabschnitt oder im zweiten, dritten oder vierten Semester fortsetzen und beenden möchte, sollte dies gut überlegt planen. der Wechsel ins höhere Fachsemester in der Medizin ist nämlich nicht ganz so einfach und problemlos möglich, wie dies leider häufig dargestellt wird. 

Wichtig ist, dass Sie sich vergegenwärtigen, dass die Bewerbung selbst oft nicht zum erhofften Erfolg, also nicht zum gewünschten Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester führt. Dennoch sollten Sie die reguläre Bewerbung ernst nehmen - häufig ist sie Voraussetzung für eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester; auch der Anrechnungsbescheid des für Sie zuständigen Landesprüfungsamtes ist wesentlicher Bestandteil und Voraussetzung für eine solche Quereinstiegsklage. 

Daher: Planen Sie frühzeitig! 

Sie benötigen zunächst eine Anrechnung Ihrer im Ausland erbrachten Leistungsnachweise durch das für Sie zuständige Landesprüfungsamt in Deutschland. Die Ausstellung dieser Unterlagen kann durchaus etwas Zeit in Anspruch nehmen, zumal diese - wie auch Ihr Abiturzeugnis - beglaubigt werden sollten. Aus dem Anrechnungsbescheid ergibt sich der Anrechnungsumfang, der darüber Auskunft gibt, für welches höhere medizinische Fachsemester Sie sich in Deutschland bewerben können.  

Den Anrechnungsbescheid und Ihr Abiturzeugnis benötigen Sie aber auch für eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester. Hierbei ist wichtig, dass die Fristen für die reguläre Bewerbung und die fristen für die erste Stufe der Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester zeitlich zusammenfallen können; in einigen Bundesländern endet die Frist für diese erste Stufe der Studienplatzklage bereits am 15.1. eines jeden Jahres für das Sommersemester bzw. am 15.7. eines jeden Jahres für das Wintersemester. 

Dass diese Fristen zeitlich zusammenfallen dürfen, erscheint zunächst wenig nachvollziehbar, da zum Zeitpunkt des Fristablaufs für diese erste Stufe der Studienplatzklage weder eine Ablehnung der Bewerbung vorliegt noch verlässlich Auskunft darüber gegeben werden kann, ob man den Studienplatz in der Medizin im höheren Fachsemester erhalten wird oder nicht. 

Der Grund hierfür liegt darin, dass bei einer Studienplatzklage gar nicht gegen die Ablehnung der regulären Bewerbung vorgegangen wird, sondern dass geltend gemacht wird, dass mehr, also weitere Studienplätze zur Verfügung gestellt werden müssten. Es geht damit gewissermaßen nicht um ein Abwehrrecht (Vorgehen gegen die Ablehnung), sondern um ein Teilhaberecht (Antrag auf sog. außerkapazitäre Zulassung). Da dies damit zwei unterschiedliche Ebenen betrifft, dürfen die Fristen für die reguläre Bewerbung und diejenigen für die erste Stufe der Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester zeitlich zusammenfallen. 

Die "erste Stufe der Studienplatzklage" bezeichnet damit noch nicht das gerichtliche Verfahren, sondern das außergerichtliche Verfahren. Hier muss - bei Beachtung strenger Formvorschriften - ein sog. "außerkapazitärer Zulassungsantrag" gestellt werden. Wer diese Frist nicht einhält, kann an den entsprechenden Universitären keine Studienplatzklage mehr für ein höheres Fachsemester in der Medizin führen; wenn der "außerkapazitäre Zulassungsantrag" fehlerhaft ist und innerhalb der Frist nicht korrigiert wird, kann dort ebenfalls keine Studienplatzklage mehr geführt werden. 

Daher stellen wir für Sie diese außerkapazitären Zulassungsanträge und dies zu günstigen Konditionen. Weitere Verpflichtungen gehen Sie damit nicht ein. Bei uns können Sie zunächst den Fortgang Ihrer Bewerbung abwarten und sich später immer noch entscheiden, ob und wo Sie eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester führen möchten. Die zeitgleiche Einleitung der gerichtlichen verfahren ist weder erforderlich, noch ist sie förderlich. 

Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend, seriös und natürlich kostenlos: Ob telefonisch, per E-Mail oder vor Ort. 


Übersicht: Universitäten für eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester als Quereinsteiger für das

Sommersemester:

Bewerbung zum Sommersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4

 


An folgenden Universitäten

Aachen

Berlin-Charité (problematisch)

Bochum

Bonn

Dresden

Duisburg-Essen

Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt / M.

Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Halle-Wittenberg

Hannover MedH

Heidelberg

Heidelberg/Mannheim

Jena

Kiel

Köln

Leipzig

Lübeck

Magdeburg

Mainz

Marburg

München U (nur LMU)

Münster

Regensburg

Rostock

Saarland U

Tübingen

Ulm

Würzburg

 
Bewerbung zum Sommersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik)

 


An folgenden Universitäten

Bonn (5. FS)

Düsseldorf (5. FS)

Duisburg-Essen (5. FS)

Erlangen-Nürnberg

Gießen

Göttingen

Hamburg (5. FS)

Kiel (5. FS)

Köln

Lübeck (5. FS)

Mainz

München U (5. FS)

Münster

Regensburg (5. FS)

Saarland U (5. FS)

Tübingen

Würzburg

 

Wintersemester:

Bewerbung zum Wintersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4

 


An folgenden Universitäten

Gießen

Göttingen

Köln

Mainz

Münster

Tübingen

Würzburg

 
Bewerbung zum Wintersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik)

 


An folgenden Universitäten

Aachen

Bochum

Bonn

Duisburg-Essen

Dresden

Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt / M.

Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Halle-Wittenberg

Hamburg (5. FS)

Hannover MedH

Heidelberg

Heidelberg/Mannheim

Jena

Kiel (3. FS)

Köln

Leipzig

Lübeck (3. FS)

Magdeburg

Mainz

Marburg

München U  (LMU)

Münster

Regensburg

Rostock

Saarland U

TU München (5. FS)

Tübingen

Ulm

Würzburg

 

Was ist eine Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester/eine Quereinsteigerklage?

Unter einer Studienplatzklage versteht man ein kombiniert außergerichtlich-gerichtliches Verfahren, mit dem weitere, zusätzliche Studienplätze festgestellt werden können. Es ist so, dass eine Ablehnung Ihrer Bewerbung für einen Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester  immer auf einer Behauptung basiert, nämlich dass die Aufnahmekapazität der Universität erschöpft sei. 

Wie viele Studienplätze eine Universität jedoch zur Verfügung stellen muss, darf Sie nicht einfach willkürlich festlegen, sondern muss dies anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang ist außerordentlich umfangreich und kompliziert - und damit fehleranfällig. Diese Fehler werden im Rahmen einer Studienplatzklage aufgedeckt und können zu weiteren, zusätzlichen Studienplätzen führen - allerdings nur für diejenigen, die ein solches Verfahren auch geführt haben. 

Was muss ich beachten?

Eine Studienplatzklage (auch für das höhere Fachsemester Medizin) ist ein in aller Regel zweistufiges Verfahren: Ein außergerichtliches Verfahren und ein gerichtliches Verfahren. 

Wichtig: Wie können gar nicht häufig genug betonen, dass man mit einer Studienplatzklage gerade nicht gegen die Ablehnung vorgeht. Die Ablehnung bezieht sich immer auf die reguläre Bewerbung, mit der regulären Bewerbung aber hat man sich nur für die bereits errechnete Anzahl an Studienplätzen beworben. Gerade diese errechnete Anzahl an Studienplätzen ist jedoch Gegenstand der Studienplatzklage. Man macht also nicht geltend, einen der errechneten Studienplätze bekommen haben zu müssen, sondern trägt vor, dass es weitere, zusätzliche Studienplätze hätte geben müssen, da die Universität ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat. 

Wichtig: Daher dürfen die Fristen für die reguläre Bewerbung (der 15.1. bzw. der 15.7. und die Fristen für die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren) auch grundsätzlich zeitlich zusammenfallen. In vielen Bundesländern läuft daher auch die Frist für die erste Stufe der Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester am 15.1. bzw. am 15.7. ab - wer die Frist nicht beachtet, kann in diesen Bundesländern für dieses Semester dann auch keine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester mehr führen. 

Daher: Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie umfassend, seriös und kostenlos. Ob telefonisch, per E-Mail oder vor Ort in unseren Kanzleiräumen. 

Wie läuft das ab?

Wir raten allen Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern, sich regulär für den Studienplatz zu bewerben.  

Für das höhere Fachsemester Medizin besteht hier aber eine Besonderheit: Sie können sich zwar für ein niedrigeres Fachsemester regulär bewerben, als es Ihre Anrechnung vom LPA zuließe (Beispiel: Sie haben die Anrechnung für zwei Semester erhalten und könnten sich für das dritte deutsche Fachsemester bewerben, bewerben sich aber nur für das zweite deutsche Fachsemester) Der Hintergrund ist der, dass die reguläre Bewerbung häufig notwendige Voraussetzung ist, um eine Studienplatzklage überhaupt führen zu dürfen. Dies funktioniert bei einer Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester aber nicht. Hier können Sie grundsätzlich nicht eine Klage für z.B. das zweite Fachsemester führen, obwohl Sie bereits die Leistungen für das dritte Semester angerechnet bekommen haben. 

Daher unser allgemeiner Rat: Bewerben Sie sich genau für das Fachsemester, für welches Sie sich auf der Grundlage Ihrer anerkannten Leistungen auch bewerben könnten und nicht für ein niedrigeres Fachsemester. 


Ablauf der Studienplatzklage: 

Nachdem wir von Ihnen alle notwendigen Unterlagen erhalten haben, nehmen wir für Sie alle notwendigen Maßnahmen vor: Zunächst stellen wir für Sie die sog. "außerkapazitären Zulassungsanträge"; das ist die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren). Diese Anträge sind unabdingbare Voraussetzung für die "eigentlichen" späteren gerichtlichen Verfahren. 

Bei uns müssen Sie aber nicht gleich sofort auch die Universitäten angeben, an denen Sie die gerichtlichen Verfahren führen möchten, wie es häufig praktiziert wird. Zur Wahrung der Frist muss nämlich nur der jeweilige außerkapazitäre Zulassungsantrag gestellt werden. Daher halten wir auch nichts von der häufig praktizierten Vorgehensweise, sehr zeitnah mit den außerkapazitären Zulassungsanträgen auch gleich die (viel teureren) gerichtlichen Verfahren einzuleiten. Das ist weder erforderlich, noch ist es förderlich und erhöht auch nicht die Chancen. Wir handhaben es dergestalt, dass wir Ihnen empfehlen, an möglichst vielen Universitären die außerkapazitären Zulassungsanträge durch uns stellen zu lassen. Damit haben wir nämlich alles Notwendige getan, um die späteren gerichtlichen Verfahren führen zu können. Wir halten dies deshalb für besonders empfehlenswert, da zwischen dem Fristablauf für die außerkapazitären Zulassungsanträge und den gerichtlichen verfahren durchaus relevante Entwicklungen eintreten können, die Auswirkungen auf die Chancen der Studienplatzklage haben. Wir möchten im Sinne unserer Mandantinnen und Mandanten diese weiteren Entwicklungen so lange dies möglich ist beobachten und bei der Studienplatzklage berücksichtigen, indem wir erst später - nachdem wir diese Entwicklungen analysiert haben - gemeinsam mit Ihnen aus dem Kreis der Universitäten, an denen wir die außerkapazitären Zulassungsanträge gestellt haben, diejenigen Universitäten auswählen, an denen dann die gerichtlichen Verfahren geführt werden. 

Die außerkapazitären Zulassungsanträge selbst stellen dabei den niedrigsten Kostenfaktor der Studienplatzklage dar: Wir berechnen hierfür pro Universität 119,00 EUR - einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation, allerdings nie mehr als für maximal 20 Anträge (=2.380,00 EUR), auch dann, wenn Sie 25, 30 oder mehr außerkapazitäre Zulassungsanträge durch uns stellen lassen. 

Wir halten dies für die bestmögliche Vorgehensweise und darüber hinaus für außerordentlich fair. 

Welche Unterlagen benötigen Sie?

Wir benötigen von Ihnen lediglich pro Universität eine beglaubigte Kopie Ihres Abiturzeugnisses, eine beglaubigte Kopie Ihres Anerkennungsbescheides vom Landesprüfungsamt pro Universität und die von Ihnen unterschriebenen Unterlagen zur Mandatserteilung, die wir Ihnen im Vorfeld haben zukommen lassen.

Muss oder kann ich mich vorher regulär bewerben?

Häufig ist die vorherige reguläre Bewerbung zwingende Voraussetzung, um später eine Studienplatzklage führen zu dürfen. Sie können sich zwar für ein niedrigeres Fachsemester regulär bewerben, als es Ihre Anrechnung vom LPA zuließe (Beispiel: Sie haben die Anrechnung für zwei Semester erhalten und könnten sich für das dritte deutsche Fachsemester bewerben, bewerben sich aber nur für das zweite deutsche Fachsemester) Der Hintergrund ist der, dass die reguläre Bewerbung häufig notwendige Voraussetzung ist, um eine Studienplatzklage überhaupt führen zu dürfen. Dies funktioniert bei einer Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester aber nicht. Hier können Sie grundsätzlich nicht eine Klage für z.B. das zweite Fachsemester führen, obwohl Sie bereits die Leistungen für das dritte Semester angerechnet bekommen haben. 

Daher unser allgemeiner Rat: Bewerben Sie sich genau für das Fachsemester, für welches Sie sich auf der Grundlage Ihrer anerkannten Leistungen auch bewerben könnten und nicht für ein niedrigeres Fachsemester. 

Daher sollte im Idealfall bereits die reguläre Bewerbung auf eine eventuelle Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester angepasst sein. Nehmen Sie daher bitte vor Ihrer regulären Bewerbung Kontakt zu uns auf - wir stimmen Ihre reguläre Bewerbung optimal auf eine spätere Studienplatzklage Medizin ab und verschaffen Ihnen so die optimale Ausgangsposition. 

Welche weiteren Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie müssen über eine Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abitur) verfügen, sollten in aller Regel EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger sein und dürfen nicht bereits früher eine Zulassung zum Studium der Medizin in Deutschland an einer staatlichen Universität erhalten haben. 

Was kostet das?

Auch bei den Kosten einer Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester stehen wir für Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz: Zunächst ist es ganz wichtig, dass sich die Gesamtkosten einer Quereinstiegsklage  im Wesentlichen aus vier verschiedenen Kostenfaktoren zusammensetzen: 


  1. Dem außergerichtlichen Verfahren (bei uns nur 119,00 EUR je Universität, einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation),
  2. den Gerichtskosten,
  3. den gegnerischen Anwaltskosten (in der Medizin sehr verbreitet, dass sich die Universitäten ebenfalls anwaltlich vertreten lassen) und 
  4. unserem Anwaltshonorar.

Achten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere auf Pauschalhonorare, wie sie gelegentlich angeboten werden. Diese beziehen in aller Regel nur auf ein einziges Kostenelement der Gesamtkosten, nämlich auf das eigene Anwaltshonorar.

Wenn wir über Kosten sprechen, dann über die voraussichtlichen Gesamtkosten eines Verfahrens, also die Summe aller Positionen zu 1. Bis 4.  Hier sollten Sie insgesamt mit einem Betrag von 1.200,00 EUR pro Universität rechnen. Wir gehen dabei in der Prognose zunächst von den für Sie ungünstigen Umständen aus, indem wir zugrunde legen, dass sich alle Universitäten anwaltlich vertreten lassen. Im Ergebnis werden Sie weniger bezahlen. Wenn Sie gelegentlich lesen, dass Verfahren „ab 600,00 EUR“ kosten, sind das nach unserem Dafürhalten „Lockangebote“, indem man ausschließlich die günstigsten Annahmen zugrunde legt, die aber gar nicht bei allen Universitäten zutreffen. Wenn ein Verfahren tatsächlich nur 600,00 EUR kosten sollte, zahlen dies auch bei uns nur, da wir lediglich nach den gesetzlichen Mindestgebühren abrechnen.  

 

Die anwaltliche Vertretung einer Universität stellt einen großen Kostenfaktor dar; falls die Universität sich nicht anwaltlich vertreten lässt, vermindert dies die Prognose der 1.200,00 EUR je Universität um jeweils ca. 300,00 bis 490,00 EUR. Gerne legen wir Ihnen persönlich dar, welche Universitäten sich anwaltlich vertreten lassen und welche dies nicht tun. 

Soll ich überall klagen?

Auf keinen Fall. Es gibt - und das sagen wir ganz ehrlich - durchaus Universitäten, an denen wir klar davon abraten, eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester zu führen. Stellenweise können Sie auch nicht überall als Quereinsteiger im vorklinischen Abschnitt klagen. Wir legen gemeinsam mit Ihnen die konkreten Universitäten fest, an denen wir aufgrund sorgfältiger Analyse eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester empfehlen. Im Idealfall empfehlen wir zwischen 10 und 15 Universitäten, berücksichtigen hierbei aber selbstverständlich Ihre wirtschaftlichen Vorgaben. 

Wie lange dauert das Verfahren?

Bei Studienplatzklagen Medizin handelt es sich - wie bei allen Studienplatzklagen - grundsätzlich um sog. Eilverfahren, d.h. beschleunigte gerichtliche Verfahren. Auch wenn diese deutlich schneller durchgeführt werden, sind Studienplatzklagen dennoch kompliziert und umfangreich - auch für die Gerichte. Grundsätzlich sollten Sie drei bis sechs Monate Dauer für eine Studienplatzklage Medizin einkalkulieren. 

Danach richtet sich bisweilen auch, ob Sie den Studienplatz Medizin bei einem Erfolg der Studienplatzklage noch in dem Semester für sich in Anspruch nehmen können (Ihr Studium beginnen können), oder ob Sie noch ein halbes Jahr oder ein Jahr warten müssen - in diesem Fall bleibt Ihnen der Studienplatz aber auf jeden Fall erhalten. Während des laufenden Verfahrens können Sie weiterhin Leistungen im Ausland absolvieren und im Erfolgsfall der Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester diese währenddessen erworbenen Leistungsnachweise im Rahmen einer sog. "Hochstufung" geltend machen. 

Kann mich die Uni jederzeit wieder herausklagen?

Wir haben jetzt schon mehrfach gelesen, dass Personen in diversen Foren von einer Studienplatzklage Medizin abgeraten haben, weil die Uni einen "jederzeit wieder herausklagen" könnte. Das ist falsch. 

Richtig ist, dass die Universität die Möglichkeit hat, gegen eine erfolgreiche Studienplatzklage Medizin bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz eine sog. "Beschwerde" einzulegen, also das Verfahren in die zweite Instanz zu bringen. Dafür hat sie nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zwei Wochen Zeit. Mehr nicht. Die Behauptung, dass die Uni einen jederzeit wieder herausklagen könne, wenn der Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester erfolgreich eingeklagt wurde, ist schlichtweg unrichtig. Das geben wir Ihnen auf Wunsch auch gerne schriftlich. 

Muss ich zu Ihnen nach Köln, Frankfurt a.M., Hamburg oder München kommen?

Wir freuen uns über jede Mandantin und jeden Mandanten, die oder den wir persönlich kennenlernen und in unseren schönen Kanzleiräumen in einem prachtvollen Jugendstil-Altbau in einer der schönsten Straßen und im Herzen Kölns begrüßen dürfen. Dennoch ist es weder erforderlich, noch irgendwie erfolgserhöhend, zu uns nach Köln zu kommen. Wir führen unsere Verfahren der Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester deutschlandweit, nehmen sämtliche Termine persönlich wahr und gewährleisten einen reibungslosen Ablauf durch modernste technische Ausstattung einschließlich der Möglichkeit, sicher verschlüsselt elektronisch mit uns kommunizieren zu können. Für einen Quereinstieg Medizin ist es daher nicht relevant, ob Sie aus Köln, Frankfurt, Dortmund, Münster, Hamburg, aus Bayern, Hamburg oder Baden-Württemberg kommen. 

Selbstverständlich begrüßen wir Sie gerne aber auch persönlich in unseren Kanzleiräumen: Ob in Köln oder in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in München. 

Warum Ihre Kanzlei? Was unterschiedet Sie?

Wir sind ausschließlich im Bildungsrecht tätig, insbesondere im Hochschulrecht (einschließlich Studienplatzklagen) und im Prüfungsrecht, im Beamtenrecht und im Verwaltungsrecht einschließlich des Prozessrechts. Bei uns gibt es keine Rechtsgebiete aus dem Zivilrecht oder Arbeitsrecht, welche wir "auch" oder "nebenbei" bearbeiten. Uns vertrauen Menschen aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft - zu unseren Auftraggeberinnen und Auftraggebern zählen Ärztinnen, Ärzte, Unternehmer und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 

Wir sind Vertrauensanwälte mehrerer Allgemeiner Studierendenausschüsse als Organen der Studierendenschaft - und dies nicht ohne Grund. Wir werden von diesen Asten für eine Vielzahl an Verfahren für die Studierenden - nicht nur in NRW - ebenso beauftragt und empfohlen wie in eigenen Angelegenheiten. 

Wir halten Fortbildungen und Seminare auf unseren Kompetenzfeldern - für viele Gremienvertreter von Hochschulen (AStA, Fachbereichsrat etc.), zuletzt etwa im Rahmen einer GEW Veranstaltung für Vertreterinnen und Vertreter von Gremien/Organen von Hochschulen aus NRW und Hessen. 

Wir tragen inhaltlich vor. Geschieht dies nicht, sondern begründet man die Studienplatzklage Medizin lediglich mit der Behauptung, dass die Kapazität nicht ausgeschöpft sei, kann dies nachteilhaft sein. Denn einige Verwaltungsgerichte sind inzwischen dazu übergegangen, nur noch eigenen inhaltlichen Vortrag zu würdigen. Wir leisten daher einen eigenständigen fachinhaltlichen Vortrag. Diesen können unsere Mandantinnen und Mandanten auch nachlesen, da sie immer Kopien unserer ausgehenden Schriftsätze an die Universitäten und an die Verwaltungsgerichte erhalten.

Alle unsere Berater sind berufserfahrene Juristen mit jahrelanger Praxiserfahrung. Zuständig für die Studienplatzklagen Medizin ist bei Teipel und Partner zudem Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp xxx, der mehrere Jahre am Institut für Medizinrecht an der Universität zu Köln beschäftigt war und im Arztrecht promoviert ist. Wir wissen, was wir tun. 

Mehrere unserer Rechtsanwälte haben Verfahren bis zu dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich geführt, welche Gegenstand der juristischen Ausbildungs- und Fachliteratur geworden sind. Zahlreiche Medienberichte über uns bzw. über unsere Rechtsanwälte im Fernsehen, Radio, Internet und Zeitungen (u.a. WDR, WDR 5, Hochschulradio, Legal Tribune Online, ZEIT Campus, FAZ etc.) dokumentieren unsere Stellung im Bildungsrecht. 


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