Medizinplatzklage - Teipel & Partner Rechtsanwälte mbB

Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester

Was ist eine Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester/eine Quereinsteigerklage?

Unter einer Studienplatzklage versteht man ein kombiniert außergerichtlich-gerichtliches Verfahren, mit dem weitere, zusätzliche Studienplätze festgestellt werden können. Es ist so, dass eine Ablehnung Ihrer Bewerbung für einen Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester  immer auf einer Behauptung basiert, nämlich dass die Aufnahmekapazität der Universität erschöpft sei. 

Wie viele Studienplätze eine Universität jedoch zur Verfügung stellen muss, darf Sie nicht einfach willkürlich festlegen, sondern muss dies anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang ist außerordentlich umfangreich und kompliziert - und damit fehleranfällig. Diese Fehler werden im Rahmen einer Studienplatzklage aufgedeckt und können zu weiteren, zusätzlichen Studienplätzen führen - allerdings nur für diejenigen, die ein solches Verfahren auch geführt haben. 

Was muss ich beachten?

Eine Studienplatzklage (auch für das höhere Fachsemester Medizin) ist ein in aller Regel zweistufiges Verfahren: Ein außergerichtliches Verfahren und ein gerichtliches Verfahren. 

Wichtig: Wie können gar nicht häufig genug betonen, dass man mit einer Studienplatzklage gerade nicht gegen die Ablehnung vorgeht. Die Ablehnung bezieht sich immer auf die reguläre Bewerbung, mit der regulären Bewerbung aber hat man sich nur für die bereits errechnete Anzahl an Studienplätzen beworben. Gerade diese errechnete Anzahl an Studienplätzen ist jedoch Gegenstand der Studienplatzklage. Man macht also nicht geltend, einen der errechneten Studienplätze bekommen haben zu müssen, sondern trägt vor, dass es weitere, zusätzliche Studienplätze hätte geben müssen, da die Universität ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat. 

Wichtig: Daher dürfen die Fristen für die reguläre Bewerbung (der 15.1. bzw. der 15.7. und die Fristen für die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren) auch grundsätzlich zeitlich zusammenfallen. In vielen Bundesländern läuft daher auch die Frist für die erste Stufe der Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester am 15.1. bzw. am 15.7. ab - wer die Frist nicht beachtet, kann in diesen Bundesländern für dieses Semester dann auch keine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester mehr führen. 

Daher: Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie umfassend, seriös und kostenlos. Ob telefonisch, per E-Mail oder vor Ort in unseren Kanzleiräumen. 

Wie läuft das ab?

Wir raten allen Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern, sich regulär für den Studienplatz zu bewerben.  

Für das höhere Fachsemester Medizin besteht hier aber eine Besonderheit: Sie können sich zwar für ein niedrigeres Fachsemester regulär bewerben, als es Ihre Anrechnung vom LPA zuließe (Beispiel: Sie haben die Anrechnung für zwei Semester erhalten und könnten sich für das dritte deutsche Fachsemester bewerben, bewerben sich aber nur für das zweite deutsche Fachsemester) Der Hintergrund ist der, dass die reguläre Bewerbung häufig notwendige Voraussetzung ist, um eine Studienplatzklage überhaupt führen zu dürfen. Dies funktioniert bei einer Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester aber nicht. Hier können Sie grundsätzlich nicht eine Klage für z.B. das zweite Fachsemester führen, obwohl Sie bereits die Leistungen für das dritte Semester angerechnet bekommen haben. 

Daher unser allgemeiner Rat: Bewerben Sie sich genau für das Fachsemester, für welches Sie sich auf der Grundlage Ihrer anerkannten Leistungen auch bewerben könnten und nicht für ein niedrigeres Fachsemester. 


Ablauf der Studienplatzklage: 

Nachdem wir von Ihnen alle notwendigen Unterlagen erhalten haben, nehmen wir für Sie alle notwendigen Maßnahmen vor: Zunächst stellen wir für Sie die sog. "außerkapazitären Zulassungsanträge"; das ist die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren). Diese Anträge sind unabdingbare Voraussetzung für die "eigentlichen" späteren gerichtlichen Verfahren. 

Bei uns müssen Sie aber nicht gleich sofort auch die Universitäten angeben, an denen Sie die gerichtlichen Verfahren führen möchten, wie es häufig praktiziert wird. Zur Wahrung der Frist muss nämlich nur der jeweilige außerkapazitäre Zulassungsantrag gestellt werden. Daher halten wir auch nichts von der häufig praktizierten Vorgehensweise, sehr zeitnah mit den außerkapazitären Zulassungsanträgen auch gleich die (viel teureren) gerichtlichen Verfahren einzuleiten. Das ist weder erforderlich, noch ist es förderlich und erhöht auch nicht die Chancen. Wir handhaben es dergestalt, dass wir Ihnen empfehlen, an möglichst vielen Universitären die außerkapazitären Zulassungsanträge durch uns stellen zu lassen. Damit haben wir nämlich alles Notwendige getan, um die späteren gerichtlichen Verfahren führen zu können. Wir halten dies deshalb für besonders empfehlenswert, da zwischen dem Fristablauf für die außerkapazitären Zulassungsanträge und den gerichtlichen verfahren durchaus relevante Entwicklungen eintreten können, die Auswirkungen auf die Chancen der Studienplatzklage haben. Wir möchten im Sinne unserer Mandantinnen und Mandanten diese weiteren Entwicklungen so lange dies möglich ist beobachten und bei der Studienplatzklage berücksichtigen, indem wir erst später - nachdem wir diese Entwicklungen analysiert haben - gemeinsam mit Ihnen aus dem Kreis der Universitäten, an denen wir die außerkapazitären Zulassungsanträge gestellt haben, diejenigen Universitäten auswählen, an denen dann die gerichtlichen Verfahren geführt werden. 

Die außerkapazitären Zulassungsanträge selbst stellen dabei den niedrigsten Kostenfaktor der Studienplatzklage dar: Wir berechnen hierfür pro Universität 119,00 EUR - einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation, allerdings nie mehr als für maximal 20 Anträge (=2.380,00 EUR), auch dann, wenn Sie 25, 30 oder mehr außerkapazitäre Zulassungsanträge durch uns stellen lassen. 

Wir halten dies für die bestmögliche Vorgehensweise und darüber hinaus für außerordentlich fair. 

Welche Unterlagen benötigen Sie?

Wir benötigen von Ihnen lediglich pro Universität eine beglaubigte Kopie Ihres Abiturzeugnisses, eine beglaubigte Kopie Ihres Anerkennungsbescheides vom Landesprüfungsamt pro Universität und die von Ihnen unterschriebenen Unterlagen zur Mandatserteilung, die wir Ihnen im Vorfeld haben zukommen lassen.

Muss oder kann ich mich vorher regulär bewerben?

Häufig ist die vorherige reguläre Bewerbung zwingende Voraussetzung, um später eine Studienplatzklage führen zu dürfen. Sie können sich zwar für ein niedrigeres Fachsemester regulär bewerben, als es Ihre Anrechnung vom LPA zuließe (Beispiel: Sie haben die Anrechnung für zwei Semester erhalten und könnten sich für das dritte deutsche Fachsemester bewerben, bewerben sich aber nur für das zweite deutsche Fachsemester) Der Hintergrund ist der, dass die reguläre Bewerbung häufig notwendige Voraussetzung ist, um eine Studienplatzklage überhaupt führen zu dürfen. Dies funktioniert bei einer Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester aber nicht. Hier können Sie grundsätzlich nicht eine Klage für z.B. das zweite Fachsemester führen, obwohl Sie bereits die Leistungen für das dritte Semester angerechnet bekommen haben. 

Daher unser allgemeiner Rat: Bewerben Sie sich genau für das Fachsemester, für welches Sie sich auf der Grundlage Ihrer anerkannten Leistungen auch bewerben könnten und nicht für ein niedrigeres Fachsemester. 

Daher sollte im Idealfall bereits die reguläre Bewerbung auf eine eventuelle Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester angepasst sein. Nehmen Sie daher bitte vor Ihrer regulären Bewerbung Kontakt zu uns auf - wir stimmen Ihre reguläre Bewerbung optimal auf eine spätere Studienplatzklage Medizin ab und verschaffen Ihnen so die optimale Ausgangsposition. 

Welche weiteren Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie müssen über eine Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abitur) verfügen, sollten in aller Regel EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger sein und dürfen nicht bereits früher eine Zulassung zum Studium der Medizin in Deutschland an einer staatlichen Universität erhalten haben. 

Was kostet das?

Auch bei den Kosten einer Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester stehen wir für Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz: Zunächst ist es ganz wichtig, dass sich die Gesamtkosten einer Quereinstiegsklage  im Wesentlichen aus vier verschiedenen Kostenfaktoren zusammensetzen: 


  1. Dem außergerichtlichen Verfahren (bei uns nur 119,00 EUR je Universität, einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation),
  2. den Gerichtskosten,
  3. den gegnerischen Anwaltskosten (in der Medizin sehr verbreitet, dass sich die Universitäten ebenfalls anwaltlich vertreten lassen) und 
  4. unserem Anwaltshonorar.

Achten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere auf Pauschalhonorare, wie sie gelegentlich angeboten werden. Diese beziehen in aller Regel nur auf ein einziges Kostenelement der Gesamtkosten, nämlich auf das eigene Anwaltshonorar.

Wenn wir über Kosten sprechen, dann über die voraussichtlichen Gesamtkosten eines Verfahrens, also die Summe aller Positionen zu 1. Bis 4.  Hier sollten Sie insgesamt mit einem Betrag von 1.200,00 EUR pro Universität rechnen. Wir gehen dabei in der Prognose zunächst von den für Sie ungünstigen Umständen aus, indem wir zugrunde legen, dass sich alle Universitäten anwaltlich vertreten lassen. Im Ergebnis werden Sie weniger bezahlen. Wenn Sie gelegentlich lesen, dass Verfahren „ab 600,00 EUR“ kosten, sind das nach unserem Dafürhalten „Lockangebote“, indem man ausschließlich die günstigsten Annahmen zugrunde legt, die aber gar nicht bei allen Universitäten zutreffen. Wenn ein Verfahren tatsächlich nur 600,00 EUR kosten sollte, zahlen dies auch bei uns nur, da wir lediglich nach den gesetzlichen Mindestgebühren abrechnen.  

 

Die anwaltliche Vertretung einer Universität stellt einen großen Kostenfaktor dar; falls die Universität sich nicht anwaltlich vertreten lässt, vermindert dies die Prognose der 1.200,00 EUR je Universität um jeweils ca. 300,00 bis 490,00 EUR. Gerne legen wir Ihnen persönlich dar, welche Universitäten sich anwaltlich vertreten lassen und welche dies nicht tun. 

Soll ich überall klagen?

Auf keinen Fall. Es gibt - und das sagen wir ganz ehrlich - durchaus Universitäten, an denen wir klar davon abraten, eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester zu führen. Stellenweise können Sie auch nicht überall als Quereinsteiger im vorklinischen Abschnitt klagen. Wir legen gemeinsam mit Ihnen die konkreten Universitäten fest, an denen wir aufgrund sorgfältiger Analyse eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester empfehlen. Im Idealfall empfehlen wir zwischen 10 und 15 Universitäten, berücksichtigen hierbei aber selbstverständlich Ihre wirtschaftlichen Vorgaben. 

Wie lange dauert das Verfahren?

Bei Studienplatzklagen Medizin handelt es sich - wie bei allen Studienplatzklagen - grundsätzlich um sog. Eilverfahren, d.h. beschleunigte gerichtliche Verfahren. Auch wenn diese deutlich schneller durchgeführt werden, sind Studienplatzklagen dennoch kompliziert und umfangreich - auch für die Gerichte. Grundsätzlich sollten Sie drei bis sechs Monate Dauer für eine Studienplatzklage Medizin einkalkulieren. 

Danach richtet sich bisweilen auch, ob Sie den Studienplatz Medizin bei einem Erfolg der Studienplatzklage noch in dem Semester für sich in Anspruch nehmen können (Ihr Studium beginnen können), oder ob Sie noch ein halbes Jahr oder ein Jahr warten müssen - in diesem Fall bleibt Ihnen der Studienplatz aber auf jeden Fall erhalten. Während des laufenden Verfahrens können Sie weiterhin Leistungen im Ausland absolvieren und im Erfolgsfall der Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester diese währenddessen erworbenen Leistungsnachweise im Rahmen einer sog. "Hochstufung" geltend machen. 

Kann mich die Uni jederzeit wieder herausklagen?

Wir haben jetzt schon mehrfach gelesen, dass Personen in diversen Foren von einer Studienplatzklage Medizin abgeraten haben, weil die Uni einen "jederzeit wieder herausklagen" könnte. Das ist falsch. 

Richtig ist, dass die Universität die Möglichkeit hat, gegen eine erfolgreiche Studienplatzklage Medizin bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz eine sog. "Beschwerde" einzulegen, also das Verfahren in die zweite Instanz zu bringen. Dafür hat sie nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zwei Wochen Zeit. Mehr nicht. Die Behauptung, dass die Uni einen jederzeit wieder herausklagen könne, wenn der Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester erfolgreich eingeklagt wurde, ist schlichtweg unrichtig. Das geben wir Ihnen auf Wunsch auch gerne schriftlich. 

Muss ich zu Ihnen nach Köln, Frankfurt a.M., Hamburg oder München kommen?

Wir freuen uns über jede Mandantin und jeden Mandanten, die oder den wir persönlich kennenlernen und in unseren schönen Kanzleiräumen in einem prachtvollen Jugendstil-Altbau in einer der schönsten Straßen und im Herzen Kölns begrüßen dürfen. Dennoch ist es weder erforderlich, noch irgendwie erfolgserhöhend, zu uns nach Köln zu kommen. Wir führen unsere Verfahren der Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester deutschlandweit, nehmen sämtliche Termine persönlich wahr und gewährleisten einen reibungslosen Ablauf durch modernste technische Ausstattung einschließlich der Möglichkeit, sicher verschlüsselt elektronisch mit uns kommunizieren zu können. Für einen Quereinstieg Medizin ist es daher nicht relevant, ob Sie aus Köln, Frankfurt, Dortmund, Münster, Hamburg, aus Bayern, Hamburg oder Baden-Württemberg kommen. 

Selbstverständlich begrüßen wir Sie gerne aber auch persönlich in unseren Kanzleiräumen: Ob in Köln oder in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in München. 

Warum Ihre Kanzlei? Was unterschiedet Sie?

Wir sind ausschließlich im Bildungsrecht tätig, insbesondere im Hochschulrecht (einschließlich Studienplatzklagen) und im Prüfungsrecht, im Beamtenrecht und im Verwaltungsrecht einschließlich des Prozessrechts. Bei uns gibt es keine Rechtsgebiete aus dem Zivilrecht oder Arbeitsrecht, welche wir "auch" oder "nebenbei" bearbeiten. Uns vertrauen Menschen aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft - zu unseren Auftraggeberinnen und Auftraggebern zählen Ärztinnen, Ärzte, Unternehmer und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 

Wir sind Vertrauensanwälte mehrerer Allgemeiner Studierendenausschüsse als Organen der Studierendenschaft - und dies nicht ohne Grund. Wir werden von diesen Asten für eine Vielzahl an Verfahren für die Studierenden - nicht nur in NRW - ebenso beauftragt und empfohlen wie in eigenen Angelegenheiten. 

Wir halten Fortbildungen und Seminare auf unseren Kompetenzfeldern - für viele Gremienvertreter von Hochschulen (AStA, Fachbereichsrat etc.), zuletzt etwa im Rahmen einer GEW Veranstaltung für Vertreterinnen und Vertreter von Gremien/Organen von Hochschulen aus NRW und Hessen. 

Wir tragen inhaltlich vor. Geschieht dies nicht, sondern begründet man die Studienplatzklage Medizin lediglich mit der Behauptung, dass die Kapazität nicht ausgeschöpft sei, kann dies nachteilhaft sein. Denn einige Verwaltungsgerichte sind inzwischen dazu übergegangen, nur noch eigenen inhaltlichen Vortrag zu würdigen. Wir leisten daher einen eigenständigen fachinhaltlichen Vortrag. Diesen können unsere Mandantinnen und Mandanten auch nachlesen, da sie immer Kopien unserer ausgehenden Schriftsätze an die Universitäten und an die Verwaltungsgerichte erhalten.

Alle unsere Berater sind berufserfahrene Juristen mit jahrelanger Praxiserfahrung. Zuständig für die Studienplatzklagen Medizin ist bei Teipel und Partner zudem Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp xxx, der mehrere Jahre am Institut für Medizinrecht an der Universität zu Köln beschäftigt war und im Arztrecht promoviert ist. Wir wissen, was wir tun. 

Mehrere unserer Rechtsanwälte haben Verfahren bis zu dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich geführt, welche Gegenstand der juristischen Ausbildungs- und Fachliteratur geworden sind. Zahlreiche Medienberichte über uns bzw. über unsere Rechtsanwälte im Fernsehen, Radio, Internet und Zeitungen (u.a. WDR, WDR 5, Hochschulradio, Legal Tribune Online, ZEIT Campus, FAZ etc.) dokumentieren unsere Stellung im Bildungsrecht. 

Quereinsteiger Medizin

Ziel der Quereinsteigerklage: Zusätzliche Studienplätze in höheren Fachsemestern

Mit den anwaltlichen Studienplatzklagen verfolgen wir das Ziel, Ihnen außerhalb des regulären Vergabeverfahrens und der in dessen Rahmen für die einzelnen Hochschulen festgesetzten Zahl an Ausbildungsplätzen einen Studienplatz zu verschaffen, der andernfalls unberücksichtigt und damit unbesetzt bleiben würde. Derartige „verdeckte“ Studienplätze werden auch als außerkapazitäre Ausbildungskapazität der Hochschulen bezeichnet. Sie beruhen darauf, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der jeweiligen Festsetzung der Zahl an Ausbildungsplätzen für die verschiedenen Fachsemester eines Studiengangs in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Fehler unterlaufen sind. Durch eine Studienplatzklage lassen sich derartige Festsetzungsmängel gerichtlich aufdecken mit der Konsequenz, dass Sie als Studienkläger auf dem bislang unberücksichtigt und daher unbesetzt gebliebenen Ausbildungsplatz zum Studium zugelassen werden.


Statistisch gesehen verfolgt eine Mehrheit der Studienkläger das Ziel, unmittelbar nach Erwerb der Hochschulreife zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester zugelassen zu werden. Doch steht die Möglichkeit der Studienplatzklage auch den sogenannten Quereinsteigern offen. Wenn Sie somit

  • aus einem anderen in- oder ausländischen Studiengang (etwa Chemie, Biologie, Biochemie, Pharmazie) heraus
  • aus einem ausländischen Medizinstudiengang heraus
  • von einem vorklinischen Teilstudienplatz aus

in ein höheres Fachsemester der Medizin wechseln möchten, bieten wir Ihnen eine entsprechende Studienplatzklage an. Vergleichbare Klagemöglichkeiten gibt es, wenn Sie zwischen anderen Studiengängen wechseln möchten.

 

Rechtshintergrund der Quereinsteigerklage

Was die Studiengänge der Heilberufe angeht, besteht in der Bundesrepublik Deutschland nahezu ein staatliches Ausbildungsmonopol, denn es gibt insofern nur wenige private Ausbildungsstätten. Die öffentlichen Hochschulen sind gegenüber dem einzelnen Bürger jedoch an die verfassungsmäßigen Rechte gebunden, die ihm durch das Grundgesetz eingeräumt werden. Bei der Vergabe der heilberuflichen Studienplätze, von denen es immer sehr viel weniger gibt als diesbezügliche Bewerber, darf die Wissenschaftsverwaltung daher nicht nach ihrem Gutdünken agieren. Vielmehr hat sie bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der einzelnen Hochschulen die durch die Vergabe tangierten Grundrechte der Studienplatzbewerber in Rechnung zu stellen. Die bedeutendste Rolle spielt insofern das sich aus Art 12 des Grundgesetzes ergebende Recht eines jeden Bürgers auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte. Diese Rechtsposition kollidiert ersichtlich mit der Notwendigkeit, den hochschulmedizinischen Institutionen ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten. So haben sie unter diesem Gesichtspunkt denn auch ein ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Interesse daran, durch eine überhohe Zuweisung von Studenten nicht über das tatsächlich zu leistende Maß hinaus für die Ausbildung herangezogen zu werden.


Den Verfassungsrechten der Studienplatzbewerber kommt in diesem Konflikt nicht einfach der Vorrang zu. Sie gelangen als beschränkbare Teilhaberechte vielmehr nur insoweit zur Geltung, als die medizinischen Fakultäten im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten tatsächlich zur Annahme von Studenten in der Lage sind. Ein bedingungsloses Recht auf den Studienplatz der Wahl können Sie als einzelner Bewerber somit entgegen dem scheinbaren Wortlautgehalt der Verfassung nicht ins Felde führen. Allerdings steht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass von der tatsächlich bestehenden Ausbildungskapazität einer jeden Hochschule bei der Verteilung der Studienplätze auch wirklich restlos Gebrauch zu machen sei. Es ist somit unzulässig, wenn die tatsächliche Kapazität unterschritten wird. Ob die Wissenschaftsverwaltung dies mit voller Absicht versucht oder ob ihre diesbezüglichen Kalkulationen ohne böse Absicht fehlerhaft sind, spielt dabei keine Rolle. Zu niedrige Kapazitätsansätze können Sie als Studienplatzbewerber daher mit einer Studienplatzklage gerichtlich angreifen.


Wir konzentrieren uns als Kanzlei auf das Prüfungs- und Hochschulrecht und speziell auf diese Rechtsmaterie. Gerne klären wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen die auf Ihre Person und Ihre Wünsche individuell abgestimmte Strategie und Vorgehensweise ab. Die Einzelheiten und insbesondere die Dauer und die Erfolgsaussichten richten sich maßgeblich danach, aus welchem in- oder ausländischen Studiengang heraus und in welches Fachsemester der Medizin oder eines anderen Studienganges Sie wechseln möchten.


Übersicht: Universitäten für eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester als Quereinsteiger

Sommersemester

Bewerbung zum Sommersemester Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3 Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4

 


An folgenden Universitäten

Aachen

Berlin-Charité (problematisch)

Bochum

Bonn

Dresden

Duisburg-Essen

Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt / M.

Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Halle-Wittenberg

Hannover MedH

Heidelberg

Heidelberg/Mannheim

Jena

Kiel

Köln

Leipzig

Lübeck

Magdeburg

Mainz

Marburg

München U (nur LMU)

Münster

Oldenburg

Regensburg

Rostock

Saarland U

Abt. Homburg

Tübingen

Ulm

Würzburg

 
Bewerbung zum Sommersemester Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4 Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik)

 


An folgenden Universitäten

Berlin-Charité (problematisch)

Bonn (5. FS)

Düsseldorf (5. FS)

Duisburg-Essen (5. FS)

Erlangen-Nürnberg

Gießen

Göttingen

Hamburg (5. FS)

Kiel (5. FS)

Köln

Lübeck (5. FS)

Mainz

München U (5. FS)

Münster

Regensburg (5. FS)

Saarland U (5. FS)

Tübingen

Würzburg

 

Wintersemester

Bewerbung zum Wintersemester Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3 Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4

 


An folgenden Universitäten

Gießen

Göttingen

Köln

Mainz

Münster

Tübingen

Würzburg

 
Bewerbung zum Wintersemester Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4 Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik)

 


An folgenden Universitäten

Aachen

Bochum

Bonn

Duisburg-Essen

Dresden

Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt / M.

Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Halle-Wittenberg

Hamburg (5. FS)

Hannover MedH

Heidelberg

Heidelberg/Mannheim

Jena

Kiel (3. FS)

Köln

Leipzig

Lübeck (3. FS)

Magdeburg

Mainz

Marburg

München U  (LMU)

Münster

Regensburg

Rostock

Saarland U

TU München (5. FS)

Tübingen

Ulm

Würzburg

 

Ziel der Studienplatzklage: Zusätzliche Studienplätze in Medizin

Mit der anwaltlichen Studienplatzklage wird das Ziel verfolgt, dem Mandanten außerhalb des regulären Vergabeverfahrens einen Studienplatz zu verschaffen, der andernfalls unberücksichtigt und damit unbesetzt bleiben würde.


Außerkapazitäre Studienplätze 

Ausgangspunkt der Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung inklusive des von ihr vermittelten AdH ist angesichts der dargestellten Grundrechtsrelevanz des Vorgangs, dass die Wissenschaftsverwaltungen der medizinischen Fakultäten und die zuständigen Landesministerien die aktuelle Ausbildungskapazität einer jeden Hochschule ermitteln, um zu bestimmen, wie viele Studienplätze dort gerade zur Verfügung gestellt werden können. Das Ergebnis hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Wichtige Rechengrößen sind etwa die Lehrverpflichtungen des aktuell an der Universität beschäftigten Personals oder sachliche Mittel, wie z.B. Unterrichtsräume.

Die betreffenden Berechnungen sind in regelmäßigen Abständen neu anzustellen und in einem so genannten Kapazitätsbericht niederzulegen. Die im Anschluss daran festgesetzte Zulassungszahl ist Grundlage für sämtliche Studienplätze, die im regulären Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (40 % der Studienplätze nach Abiturdurchschnitt bzw. Wartezeit) und im Auswahlverfahrens der Hochschulen (die restlichen 60 % der Studienplätze) vergeben werden. Die so ermittelte und festgesetzte Gesamtzahl an verfügbaren Studienplätzen wird auch als innere Kapazität bezeichnet.

Über die Validität und die rechtliche Zulässigkeit der einzelnen Parameter der Kapazitätskalkulationen besteht jedoch nicht durchweg Einigkeit, weder in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch in der sich damit befassenden juristischen Literatur. Hinzu kommt, dass die Kapazitätsberichte auch in rein tatsächlicher Hinsicht nicht selten fehlerhafte Ansätze beinhalten. In der Konsequenz sind sie häufiger rechtlich angreifbar. Vor diesem Hintergrund kommt es jedes Jahr an vielen Hochschulen über die ursprünglich festgesetzte Zulassungszahl hinaus zur Verteilung weiterer, so genannter außerkapazitärer Studienplätze.

 

Begünstigte der außerkapazitären Studienplätze

In deren Genuss kommen allerdings nur solche Studierwillige, die gar nicht erst den auch nur über ihre innerkapazitäre Bewerbung urteilenden Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung abgewartet haben und stattdessen bereits im Vorfeld mit dem Argument der fehlerhaften Ausbildungskalkulation einen sogenannten außerkapazitären Zulassungsantrag bei der Hochschule gestellt haben bzw. diesbezüglich vor die Verwaltungsgerichte gezogen sind und dort mit ihrer Auffassung Recht bekommen haben, dass die betreffende Wissenschaftsverwaltung unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Kapazitätsausschöpfung die Zulassungszahlen zu niedrig angesetzt habe.

Die in solchen Gerichtsprozessen aufgedeckte zusätzliche Ausbildungskapazität kommt in Form der außerkapazitären Zulassung zum Medizinstudium ausschließlich solchen Bewerbern zugute, die wirklich und frühzeitig den Rechtsweg beschritten haben. Für alle übrigen gilt: Wo kein Kläger, da auch kein Recht. Dass ein Verwaltungsgericht eine festgesetzte Zahl von Studienplätzen aufgrund eines mängelbehafteten Kapazitätsberichts für zu niedrig erklärt, hat also nicht etwa zur Folge, dass die auf diesem Wege aufgedeckten weiteren Studienplätze im Wege einer nachträglichen Berichtigung der ursprünglich festgesetzten Zulassungszahl unter sämtlichen Bewerbern verteilt werden, die im Rahmen der gewöhnlichen innerkapazitären Studienplatzvergabe ein Gesuch auf Zulassung zum Medizinstudium an die Stiftung für Hochschulzulassung gerichtet haben. Die innerkapazitäre und die außerkapazitäre Studienplatzvergabe sind vielmehr streng voneinander zu unterscheiden und stehen in keiner Beziehung zueinander.

 

Diejenigen Studienplatzbewerber, die nicht den Rechtsweg beschreiten, sondern untätig bleiben, haben mithin keinerlei Chance, einen so genannten außerkapazitären Studienplatz zu ergattern. Dies setzt vielmehr voraus, dass man die Kapazitätsberichte der Wissenschaftsverwaltung aktiv vor den Gerichten angegriffen hat. Vielfach gelten insofern Fristerfordernisse, so dass diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten sehr frühzeitig eingeleitet werden müssen, regelmäßig schon Monate vor Erlass der innerkapazitären Bescheide durch die Stiftung für Hochschulzulassung.

Eine Strategie des bloß passiven Abwartens, ob man im Rahmen der innerkapazitären Vergabe von der Stiftung für Hochschulzulassung überhaupt abschlägig beschieden wird, lohnt sich in keinem Fall, denn der Ausgang der von anderen Studierwilligen geführten Rechtsstreitigkeiten zur außerkapazitären Zulassung entfaltet Rechtswirkung ausschließlich für diese. Es gibt keinen rechtlichen Mechanismus, mit dem alle von der Stiftung für Hochschulzulassung im Rahmen der innerkapazitären Vergabe abgelehnten Bewerber automatisch an den Ergebnissen der von anderen Studierwilligen anhängig gemachten Gerichtsprozesse zur außerkapazitären Zulassung partizipieren könnten. Nur wer tatsächlich den Weg zum Gericht wagt, hat die Chance, auf diesem Feld zu gewinnen und in der Regel hat dies Monate vor Semesterbeginn zu erfolgen.

Zwar kann theoretisch auch nach Erhalt des innerkapazitären Ablehnungsbescheides durch die Stiftung für Hochschulzulassung noch der außerkapazitäre Rechtsweg beschritten werden. Doch im Ergebnis wird mit einer solchen Herangehensweise meist wertvolle Zeit vertan: In der Mehrheit der Bundesländer gelten für die außerkapazitäre Vorgehensweise Fristerfordernisse, so dass ein diesbezüglicher Versuch dann ohnehin erst zum nächsten Semester unternommen werden kann. Und einige Verwaltungsgerichte halten außerkapazitäre Rechtsschutzanträge, die sich zwar auf Zulassung zum laufenden Semester beziehen, doch erst nach Vorlesungsbeginn oder sogar erst gegen Semesterende hin gestellt werden, für unzulässig.


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