Vorgehensweise bei Medizinplatzklagen

Den Studienplatz in Medizin einklagen: Vorgehensweise & Strategie bei Medizinplatzklagen

Die Durchführung von Medizinplatzklagen sollten Sie weder dem Zufall, noch irgendwem überlassen.

Kompetenz, Leidenschaft und Qualität sind die Ansprüche, denen sich unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet fühlen. Durch unsere gewachsenen Organisationsstrukturen, unserer modernste technische Ausstattung und unsere konsequente Spezialisierung mit langjähriger Berufserfahrung sind wir in der Lage, unsere Verfahren dergestalt zu führen, dass wir nicht nur die hohe Erwartungshaltung unserer Mandantinnen und Mandanten an uns erfüllen, sondern auch unseren nicht minder hohen eigenen Ansprüchen gerecht werden.


Gerne stehen wir Ihnen für die Diskussion Ihrer ganz persönlichen Anliegen und Vorstellungen sowie der weiteren Einzelheiten einer Medizinplatzklage zur Seite, sprechen Sie uns bitte an! Wir legen als Kanzlei mit einer bundesweit Spezialisierung im Prüfungs- und Hochschulrecht einen Schwerpunkt auf den Bereich der Studienplatzklagen und sind dort für Sie immer auf dem neuesten Stand. Wir werten kontinuierlich die einschlägige Rechtsprechung aus, beobachten die unterschiedliche Praxis der Verwaltungsgerichte sowie der Auswahlverfahren der Hochschulen und wissen genau, an welchen „Stellschrauben“ eines Verfahrens zu drehen ist.


  • Verantwortlich für die Medizinplatzklagen zeichnet sich bei uns Herr Rechtsanwalt Christian Teipel. Rechtsanwalt Christian Teipel hat mehrere tausend Verfahren der Studienplatzklage geführt und war hierbei auch vor zahlreichen Oberverwaltungsgerichten in zweiter Instanz erfolgreich. Seine umfangreiche Erfahrung durch die fortlaufende Vertretung und Beratung zahlreicher privater Hochschulen, die Vertretung von Gremien staatlicher Hochschulen und die vielen Gutachten, welche die Kanzlei, deren Namenspartner er ist, für private Hochschulen gegenüber Ministerien erstellt, qualifizieren ihn in besonderem Maße für diese Verfahren. 


  • Daher sind wir in der Lage, die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen richtig "zu lesen", sie zu verstehen und sie zutreffend ein- bzw. zuzuordnen. Rechtsanwalt Teipel wird Ihnen von Beginn an als verlässlicher Partner zur Seite stehen und Ihr Verfahren fortlaufend begleiten. Gemeinsam mit Ihnen werden wir eine individuelle Strategie entwickeln, um Sie auf dem Weg zur Erlangung Ihres Studienplatzes in Medizin oder Zahnmedizin zu begleiten. Und diese individuelle Betreuung beginnt bei uns mit der Beratung und nicht erst danach. Daher erhalten Sie bei uns einen festen Termin, ob telefonisch oder persönlich, auf den wir uns vorbereiten und in dessen Rahmen wir uns Zeit für Sie nehmen.


  • Leider schießen nicht wenige Kläger im Rahmen von Medizinplatzklagen mit Schrot und führen ihre Verfahren mit der Bratpfanne - wir hingegen bevorzugen das Florett.


Spätestens in der zweiten Instanz wird nur eigener Sachvortrag berücksichtigt. In Einzelfällen kann es daher durchaus überlegenswert sein, einige unserer Gedanken zunächst zurückzuhalten und sie erst im Verfahren zweiter Instanz - wenn sich die Spreu vom Weizen getrennt hat und nur noch wenige Verfahren übriggeblieben sind - vorzubringen.


Was ist eine Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester/eine Quereinsteigerklage?

Unter einer Studienplatzklage versteht man ein kombiniert außergerichtlich-gerichtliches Verfahren, mit dem weitere, zusätzliche Studienplätze festgestellt werden können. Es ist so, dass eine Ablehnung Ihrer Bewerbung für einen Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester  immer auf einer Behauptung basiert, nämlich dass die Aufnahmekapazität der Universität erschöpft sei. 

Wie viele Studienplätze eine Universität jedoch zur Verfügung stellen muss, darf Sie nicht einfach willkürlich festlegen, sondern muss dies anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang ist außerordentlich umfangreich und kompliziert - und damit fehleranfällig. Diese Fehler werden im Rahmen einer Studienplatzklage aufgedeckt und können zu weiteren, zusätzlichen Studienplätzen führen - allerdings nur für diejenigen, die ein solches Verfahren auch geführt haben. 

Was muss ich beachten?

Eine Studienplatzklage (auch für das höhere Fachsemester Medizin) ist ein in aller Regel zweistufiges Verfahren: Ein außergerichtliches Verfahren und ein gerichtliches Verfahren. 

Wichtig: Wie können gar nicht häufig genug betonen, dass man mit einer Studienplatzklage gerade nicht gegen die Ablehnung vorgeht. Die Ablehnung bezieht sich immer auf die reguläre Bewerbung, mit der regulären Bewerbung aber hat man sich nur für die bereits errechnete Anzahl an Studienplätzen beworben. Gerade diese errechnete Anzahl an Studienplätzen ist jedoch Gegenstand der Studienplatzklage. Man macht also nicht geltend, einen der errechneten Studienplätze bekommen haben zu müssen, sondern trägt vor, dass es weitere, zusätzliche Studienplätze hätte geben müssen, da die Universität ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat. 

Wichtig: Daher dürfen die Fristen für die reguläre Bewerbung (der 15.1. bzw. der 15.7. und die Fristen für die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren) auch grundsätzlich zeitlich zusammenfallen. In vielen Bundesländern läuft daher auch die Frist für die erste Stufe der Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester am 15.1. bzw. am 15.7. ab - wer die Frist nicht beachtet, kann in diesen Bundesländern für dieses Semester dann auch keine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester mehr führen. 

Daher: Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie umfassend, seriös und kostenlos. Ob telefonisch, per E-Mail oder vor Ort in unseren Kanzleiräumen. 

Wie läuft das ab?

Wir raten allen Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern, sich regulär für den Studienplatz zu bewerben.  

Für das höhere Fachsemester Medizin besteht hier aber eine Besonderheit: Sie können sich zwar für ein niedrigeres Fachsemester regulär bewerben, als es Ihre Anrechnung vom LPA zuließe (Beispiel: Sie haben die Anrechnung für zwei Semester erhalten und könnten sich für das dritte deutsche Fachsemester bewerben, bewerben sich aber nur für das zweite deutsche Fachsemester) Der Hintergrund ist der, dass die reguläre Bewerbung häufig notwendige Voraussetzung ist, um eine Studienplatzklage überhaupt führen zu dürfen. Dies funktioniert bei einer Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester aber nicht. Hier können Sie grundsätzlich nicht eine Klage für z.B. das zweite Fachsemester führen, obwohl Sie bereits die Leistungen für das dritte Semester angerechnet bekommen haben. 

Daher unser allgemeiner Rat: Bewerben Sie sich genau für das Fachsemester, für welches Sie sich auf der Grundlage Ihrer anerkannten Leistungen auch bewerben könnten und nicht für ein niedrigeres Fachsemester. 


Ablauf der Studienplatzklage: 

Nachdem wir von Ihnen alle notwendigen Unterlagen erhalten haben, nehmen wir für Sie alle notwendigen Maßnahmen vor: Zunächst stellen wir für Sie die sog. "außerkapazitären Zulassungsanträge"; das ist die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren). Diese Anträge sind unabdingbare Voraussetzung für die "eigentlichen" späteren gerichtlichen Verfahren. 

Bei uns müssen Sie aber nicht gleich sofort auch die Universitäten angeben, an denen Sie die gerichtlichen Verfahren führen möchten, wie es häufig praktiziert wird. Zur Wahrung der Frist muss nämlich nur der jeweilige außerkapazitäre Zulassungsantrag gestellt werden. Daher halten wir auch nichts von der häufig praktizierten Vorgehensweise, sehr zeitnah mit den außerkapazitären Zulassungsanträgen auch gleich die (viel teureren) gerichtlichen Verfahren einzuleiten. Das ist weder erforderlich, noch ist es förderlich und erhöht auch nicht die Chancen. Wir handhaben es dergestalt, dass wir Ihnen empfehlen, an möglichst vielen Universitären die außerkapazitären Zulassungsanträge durch uns stellen zu lassen. Damit haben wir nämlich alles Notwendige getan, um die späteren gerichtlichen Verfahren führen zu können. Wir halten dies deshalb für besonders empfehlenswert, da zwischen dem Fristablauf für die außerkapazitären Zulassungsanträge und den gerichtlichen verfahren durchaus relevante Entwicklungen eintreten können, die Auswirkungen auf die Chancen der Studienplatzklage haben. Wir möchten im Sinne unserer Mandantinnen und Mandanten diese weiteren Entwicklungen so lange dies möglich ist beobachten und bei der Studienplatzklage berücksichtigen, indem wir erst später - nachdem wir diese Entwicklungen analysiert haben - gemeinsam mit Ihnen aus dem Kreis der Universitäten, an denen wir die außerkapazitären Zulassungsanträge gestellt haben, diejenigen Universitäten auswählen, an denen dann die gerichtlichen Verfahren geführt werden. 

Die außerkapazitären Zulassungsanträge selbst stellen dabei den niedrigsten Kostenfaktor der Studienplatzklage dar: Wir berechnen hierfür pro Universität 119,00 EUR - einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation, allerdings nie mehr als für maximal 20 Anträge (=2.380,00 EUR), auch dann, wenn Sie 25, 30 oder mehr außerkapazitäre Zulassungsanträge durch uns stellen lassen. 

Wir halten dies für die bestmögliche Vorgehensweise und darüber hinaus für außerordentlich fair. 

Welche Unterlagen benötigen Sie?

Wir benötigen von Ihnen lediglich pro Universität eine beglaubigte Kopie Ihres Abiturzeugnisses, eine beglaubigte Kopie Ihres Anerkennungsbescheides vom Landesprüfungsamt pro Universität und die von Ihnen unterschriebenen Unterlagen zur Mandatserteilung, die wir Ihnen im Vorfeld haben zukommen lassen.

Muss oder kann ich mich vorher regulär bewerben?

Häufig ist die vorherige reguläre Bewerbung zwingende Voraussetzung, um später eine Studienplatzklage führen zu dürfen. Sie können sich zwar für ein niedrigeres Fachsemester regulär bewerben, als es Ihre Anrechnung vom LPA zuließe (Beispiel: Sie haben die Anrechnung für zwei Semester erhalten und könnten sich für das dritte deutsche Fachsemester bewerben, bewerben sich aber nur für das zweite deutsche Fachsemester) Der Hintergrund ist der, dass die reguläre Bewerbung häufig notwendige Voraussetzung ist, um eine Studienplatzklage überhaupt führen zu dürfen. Dies funktioniert bei einer Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester aber nicht. Hier können Sie grundsätzlich nicht eine Klage für z.B. das zweite Fachsemester führen, obwohl Sie bereits die Leistungen für das dritte Semester angerechnet bekommen haben. 

Daher unser allgemeiner Rat: Bewerben Sie sich genau für das Fachsemester, für welches Sie sich auf der Grundlage Ihrer anerkannten Leistungen auch bewerben könnten und nicht für ein niedrigeres Fachsemester. 

Daher sollte im Idealfall bereits die reguläre Bewerbung auf eine eventuelle Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester angepasst sein. Nehmen Sie daher bitte vor Ihrer regulären Bewerbung Kontakt zu uns auf - wir stimmen Ihre reguläre Bewerbung optimal auf eine spätere Studienplatzklage Medizin ab und verschaffen Ihnen so die optimale Ausgangsposition. 

Welche weiteren Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie müssen über eine Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abitur) verfügen, sollten in aller Regel EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger sein und dürfen nicht bereits früher eine Zulassung zum Studium der Medizin in Deutschland an einer staatlichen Universität erhalten haben. 

Was kostet das?

Auch bei den Kosten einer Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester stehen wir für Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz: Zunächst ist es ganz wichtig, dass sich die Gesamtkosten einer Quereinstiegsklage  im Wesentlichen aus vier verschiedenen Kostenfaktoren zusammensetzen: 

  • Dem außergerichtlichen Verfahren (= den außerkapazitären Zulassungsanträgen, bei uns nur 119,00 EUR pro Universität)
  • Den Gerichtskosten
  • Unserem Anwaltshonorar
  • Den gegnerischen Anwaltskosten (bei Studienplatzklagen Medizin im höheren Fachsemester durchaus verbreitet)

Wir berechnen für den außerkapazitären Zulassungsantrag lediglich 119,00 EUR pro Universität einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation (bei mehr als 20 Anträgen dennoch maximal 2.380,00 EUR) und rechnen in den gerichtlichen Verfahren lediglich nach den gesetzlichen Mindestgebühren ab. Im Ergebnis sollten Sie daher mit rund 1.200,00 EUR an Gesamtkosten pro Universität rechnen, einschließlich des außergerichtlichen Verfahrens, der Gerichtskosten, unseres Anwaltshonorars und der gegnerischen Anwaltskosten. 

Achten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere auf Pauschalhonorare, wie sie gelegentlich angeboten werden. Diese beziehen in aller Regel nur auf ein einziges Kostenelement der Gesamtkosten, nämlich auf das eigene Anwaltshonorar.

Soll ich überall klagen?

Auf keinen Fall. Es gibt - und das sagen wir ganz ehrlich - durchaus Universitäten, an denen wir klar davon abraten, eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester zu führen. Stellenweise können Sie auch nicht überall als Quereinsteiger im vorklinischen Abschnitt klagen. Wir legen gemeinsam mit Ihnen die konkreten Universitäten fest, an denen wir aufgrund sorgfältiger Analyse eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester empfehlen. Im Idealfall empfehlen wir zwischen 10 und 15 Universitäten, berücksichtigen hierbei aber selbstverständlich Ihre wirtschaftlichen Vorgaben. 

Wie lange dauert das Verfahren?

Bei Studienplatzklagen Medizin handelt es sich - wie bei allen Studienplatzklagen - grundsätzlich um sog. Eilverfahren, d.h. beschleunigte gerichtliche Verfahren. Auch wenn diese deutlich schneller durchgeführt werden, sind Studienplatzklagen dennoch kompliziert und umfangreich - auch für die Gerichte. Grundsätzlich sollten Sie drei bis sechs Monate Dauer für eine Studienplatzklage Medizin einkalkulieren. 

Danach richtet sich bisweilen auch, ob Sie den Studienplatz Medizin bei einem Erfolg der Studienplatzklage noch in dem Semester für sich in Anspruch nehmen können (Ihr Studium beginnen können), oder ob Sie noch ein halbes Jahr oder ein Jahr warten müssen - in diesem Fall bleibt Ihnen der Studienplatz aber auf jeden Fall erhalten. Während des laufenden Verfahrens können Sie weiterhin Leistungen im Ausland absolvieren und im Erfolgsfall der Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester diese währenddessen erworbenen Leistungsnachweise im Rahmen einer sog. "Hochstufung" geltend machen. 

Kann mich die Uni jederzeit wieder herausklagen?

Wir haben jetzt schon mehrfach gelesen, dass Personen in diversen Foren von einer Studienplatzklage Medizin abgeraten haben, weil die Uni einen "jederzeit wieder herausklagen" könnte. Das ist falsch. 

Richtig ist, dass die Universität die Möglichkeit hat, gegen eine erfolgreiche Studienplatzklage Medizin bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz eine sog. "Beschwerde" einzulegen, also das Verfahren in die zweite Instanz zu bringen. Dafür hat sie nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zwei Wochen Zeit. Mehr nicht. Die Behauptung, dass die Uni einen jederzeit wieder herausklagen könne, wenn der Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester erfolgreich eingeklagt wurde, ist schlichtweg unrichtig. Das geben wir Ihnen auf Wunsch auch gerne schriftlich. 

Muss ich zu Ihnen nach Köln, Frankfurt a.M., Hamburg oder München kommen?

Wir freuen uns über jede Mandantin und jeden Mandanten, die oder den wir persönlich kennenlernen und in unseren schönen Kanzleiräumen in einem prachtvollen Jugendstil-Altbau in einer der schönsten Straßen und im Herzen Kölns begrüßen dürfen. Dennoch ist es weder erforderlich, noch irgendwie erfolgserhöhend, zu uns nach Köln zu kommen. Wir führen unsere Verfahren der Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester deutschlandweit, nehmen sämtliche Termine persönlich wahr und gewährleisten einen reibungslosen Ablauf durch modernste technische Ausstattung einschließlich der Möglichkeit, sicher verschlüsselt elektronisch mit uns kommunizieren zu können. Für einen Quereinstieg Medizin ist es daher nicht relevant, ob Sie aus Köln, Frankfurt, Dortmund, Münster, Hamburg, aus Bayern, Hamburg oder Baden-Württemberg kommen. 

Selbstverständlich begrüßen wir Sie gerne aber auch persönlich in unseren Kanzleiräumen: Ob in Köln oder in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in München. 

Warum Ihre Kanzlei? Was unterschiedet Sie?

Wir sind ausschließlich im Bildungsrecht tätig, insbesondere im Hochschulrecht (einschließlich Studienplatzklagen) und im Prüfungsrecht, im Beamtenrecht und im Verwaltungsrecht einschließlich des Prozessrechts. Bei uns gibt es keine Rechtsgebiete aus dem Zivilrecht oder Arbeitsrecht, welche wir "auch" oder "nebenbei" bearbeiten. Uns vertrauen Menschen aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft - zu unseren Auftraggeberinnen und Auftraggebern zählen Ärztinnen, Ärzte, Unternehmer und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 

Wir sind Vertrauensanwälte mehrerer Allgemeiner Studierendenausschüsse als Organen der Studierendenschaft - und dies nicht ohne Grund. Wir werden von diesen Asten für eine Vielzahl an Verfahren für die Studierenden - nicht nur in NRW - ebenso beauftragt und empfohlen wie in eigenen Angelegenheiten. 

Wir halten Fortbildungen und Seminare auf unseren Kompetenzfeldern - für viele Gremienvertreter von Hochschulen (AStA, Fachbereichsrat etc.), zuletzt etwa im Rahmen einer GEW Veranstaltung für Vertreterinnen und Vertreter von Gremien/Organen von Hochschulen aus NRW, Hessen und weiteren Bundesländern. 

Wir tragen inhaltlich vor. Viele Anwältinnen und Anwälte begnügen sich bei ihrer Begründung der Studienplatzklage Medizin mit der Behauptung, dass die Kapazität nicht ausgeschöpft sei, ohne weiter inhaltlich juristisch vorzutragen. Wir nicht. Wir leisten eigenständigen fachinhaltlichen Vortrag. Wir verstecken uns nicht. Alle unsere Mandantinnen und Mandanten erhalten selbstverständlich immer auch Kopien unserer ausgehenden Schriftsätze an die Universitäten und an die Verwaltungsgerichte, anhand derer erkennbar ist, dass wir keine "Trittbrettfahrer" sind. Wir möchten das in uns gesetzte Vertrauen bestätigen - wir brauchen uns nicht zu verstecken. 

Alle unsere Berater sind berufserfahrene Juristen mit jahrelanger Praxiserfahrung. Zuständig für die Studienplatzklagen Medizin ist bei Teipel und Partner zudem Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp xxx, der mehrere Jahre am Institut für Medizinrecht an der Universität zu Köln beschäftigt war und im Arztrecht promoviert ist. Wir wissen, was wir tun. 

Mehrere unserer Rechtsanwälte haben Verfahren bis zu dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich geführt, welche Gegenstand der juristischen Ausbildungs- und Fachliteratur geworden sind. Zahlreiche Medienberichte über uns bzw. über unsere Rechtsanwälte im Fernsehen, Radio, Internet und Zeitungen (u.a. WDR, WDR 5, Hochschulradio, Legal Tribune Online, ZEIT Campus, FAZ etc.) dokumentieren unsere Stellung im Bildungsrecht. 


Weitere Studienplätze

Studienplatzklage Medizin

An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben. 

Studienplatzklage nichtmedizinische Studiengänge

Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).

 

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Studienplatzklage Medizin

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Studienplatzklage Medizin 1. Fachsemester - www.medizinplatzklage.de 

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