Eine Studienplatzklage für den Studiengang Medizin ist keine langwierige Angelegenheit. Der den Klageweg beschreitende Studienplatzbewerber hat am Erhalt des erwünschten Ausbildungsplatzes beinahe immer ein besonders eiliges Interesse. Aus diesem Grund werden Studienplatzklagen auch nahezu ausnahmslos als Gerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführt. Die von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessordnung sieht für diese Vorgehensweise zwar nur eine überschlägige Prüfung des klägerischen Anliegens vor und geht überdies davon aus, dass der Antragsteller am Ende derartiger Verfahren maximal eine vorläufige Regelung seines Begehrens erreichen kann, nicht jedoch eine endgültige. Diese könnte er dann nur auf dem Weg eines sich anschließenden Hauptklageverfahrens verfolgen mit entsprechender längerer Dauer.
Mit Blick auf ihr verfassungsrechtlich besonders bedeutsames Anliegen wird den Studienklägern jedoch durch das BVerfG eine ganz spezielle Ausnahmestellung eingeräumt, wonach die dargestellten „normalen“ Regeln für sie nicht gelten sollen. Es wäre auch evident unzumutbar, wenn der Studierwillige erst nach einem mühsamen und langjährigen Verfahrensverlauf durch gegebenenfalls verschiedene Gerichtsinstanzen erfährt, ob seinem Anliegen entsprochen werden kann oder nicht.
Infolge dieser höchstrichterlichen Vorgabe verhandeln die Verwaltungsgerichte die durch Studienplatzklagen vorgebrachten Angriffe gegen die Kapazitätsberechnungen in den eigentlich nur als Eilverfahren gedachten Prozessen derart ausführlich und detailliert, als würde es sich um ein Hauptsacheverfahren handeln. Und da der Wissenschaftsverwaltung in der Konsequenz dieser Vorgehensweise eine mehr oder weniger abschließende Bewertung ihrer Kapazitätskalkulationen durch das Gericht kommuniziert wird, die sich auch in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr ändern würde, hat dies regelmäßig auch Folgewirkungen bezüglich der Vergleichsbereitschaft der Hochschulen: Wenn und sobald ihnen durch das Verwaltungsgericht ein zu niedriger Ansatz der Ausbildungskapazität attestiert wird, schließt sich dem erfahrungsgemäß bereits eine gütliche Einigung mit dem Studienkläger an. Im Rahmen eines solchen Vergleichs erhält dieser dann auch eine endgültige und nicht bloß eine vorläufige Zulassung zum Studium.
Für den Fall, dass sich im Eilverfahren zunächst kein dem Studienkläger günstiges Ergebnis erzielen lässt, etwa weil das Gericht keine zu niedrigen Ansätze in den Kapazitätsberechnungen zu entdecken vermag oder weil der Kläger im Wege des bei fehlerhaften Kapazitätsberichten erfolgenden Losverfahrens dennoch keinen Studienplatz erhält, ist dies nicht das letzte Wort. Derartige Verfahrensentwicklungen lassen sich immer noch mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifen.
Natürlich verlängert sich hierdurch das Gerichtsverfahren. Doch geht dies Hand in Hand mit einem anderen Vorteil: Häufig ist die Zahl der um einen Studienplatz konkurrierenden Kläger in dieser zweiten Instanz des Eilverfahrens geringer, mit positiven Auswirkungen auf die Erfolgschancen. Nicht selten erfüllt sich dem Studienkläger auf diesem Wege dann doch noch sein Wunsch auf Zulassung zum Studium, da das nunmehr zur Entscheidung berufene Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz noch weitere unberücksichtigte Studienplätze „ausfindig macht“, die an die verbleibenden Kläger vergeben werden.
Insgesamt sind Studienplatzklagen keine langwierige Angelegenheit und in der Regel relativ schnell beendet. Zwar können wir keine verbindlichen Prognosen zur Dauer angestrengter Studienplatzklagen in Medizin abgeben, denn insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Handhabung und Entscheidungspraxis der jeweils mit der Sache befassten Verwaltungsgerichte lassen sich solche Aussagen seriöser Weise nicht treffen. So kann etwa der wünschenswerte Fall eintreten, dass das Verfahren schon zeitnah zum Vorlesungsbeginn desjenigen Semesters abgeschlossen wird, zu dem die Zulassung begehrt wird. Doch kann dies genauso gut auch deutlich später erfolgen, gegebenenfalls sogar erst im nächsten Semester. Nichtdestotrotz darf der Studienkläger sich regelmäßig darauf verlassen, nicht mehrere Jahre warten zu müssen. Es geht vielmehr um Monate.
Wenn Sie bedenken, dass Sie bei der Stiftung für Hochschulzulassung selbst nach einer Wartezeit von 6 Jahren nicht sicher sein dürfen, über die Wartezeitquote eine Zulassung zu erhalten, ist die Studienplatzklage der ungleich schnellere Weg. Und da Zeit Geld ist, stellt sie sich Ihnen auch finanziell als die weitaus günstigere Vorgehensweise dar. Wer kann und will es sich mit Blick auf die damit verbundenen Berufs- und Lebensperspektiven schon ernsthaft leisten, den Beginn der akademischen Ausbildung ein halbes Jahrzehnt hinauszuzögern?
Von den vier Möglichkeiten, einen Medizinstudienplatz zu erhalten, stellen sich lediglich die Abiturquote der Stiftung für Hochschulzulassung, das Auswahlverfahren der Hochschulen sowie die Studienplatzklage als wirtschaftliche Vorgehensweise dar. Wer hingegen auf die Wartezeit im regulären Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung baut, sollte seinen Studienwunsch besser überdenken.
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Durch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es in Marburg zu 6 weiteren Studienplätzen in der Medizin im 1.Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017. Fehlerhaft berechnet waren sogar 17 Studienplätze.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es in Tübingen zu 6 weiteren Studienplätzen (Vollstudienplätze) in der Medizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es in Mainz zu 38 weiteren (Teil-) Studienplätzen in der Medizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017. Das Oberverwaltungsgericht hat 16 dieser Studienplätze bestätigt.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es in Hannover zu 18 weiteren Studienplätzen in der Medizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Wirtschaftspsychologie durch Teipel & Partner zum Wintersemester 2018/2019, Hochschule Bielefeld
mehr erfahrenErfolgreiche Anfechtung des Eignungsfeststellungsverfahrens im Masterstudiengang BWL gegen die Hochschule München vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München durch Teipel & Partner Rechtsanwälte.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage von Teipel & Partner im Studiengang Business of Administration (Bachelor of Arts) zum Wintersemester 2018/2019, Frankfurt University of Applied Sciences
mehr erfahrenTeipel & Partner Rechtsanwälte erzielen im Hochschulrecht an der TU München zum wiederholten Male einen Vergleich.
mehr erfahrenStudienplatzklage Psychologie Master vor OVG NRW durch Teipel & Partner Rechtsanwälte letztlich erfolgreich.
mehr erfahrenMit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin als Quereinsteiger für ein höheres Fachsemester in Deutschland einklagen, wenn Sie aktuell Medizin oder Zahnmedizin im Ausland studieren oder dort studiert haben.
Weitere Dienstleitungen von Teipel & Partner:
Studienplatzklage Medizin 1. Fachsemester - www.medizinplatzklage.de
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Studienplatzklage Master - www.masterplatzklage.de
Prüfungsrecht, Hochschulrecht - www.rechtsanwalt-pruefungsrecht.de