Wichtig
Mit einer Studienplatzklage gehen Sie nicht gegen Ihre Ablehnung vor: Die Ablehnung bezieht sich nämlich immer nur auf Ihre Bewerbung (logisch). Beworben haben Sie sich aber bislang nur auf die von der Hochschule errechneten Studienplätze. Mit der Studienplatzklage hingegen machen Sie geltend, dass weitere, zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden müssen und erheben einen Anspruch auf einen solchen Zusatz-Studienplatz. Daher laufen die Fristen für Studienplatzklagen (genauer: Für das außergerichtliche Verfahren als erste Stufe der Studienplatzklagen – hier muss ein bestimmter Antrag unter Beachtung verschiedener Formvorschriften gestellt werden) in einigen Bundesländern mit der ganz regulären Bewerbungsfrist bereits ab, also am 15.1. bzw. am 15.7. eines jeden Jahres. Nehmen Sie daher bitte vor diesen Terminen rechtzeitig Kontakt zu uns auf. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir, wie Sie sich am besten verhalten und welche Maßnahmen Sie ergreifen sollten, um sich alle (späteren) Möglichkeiten offenzuhalten.
Tipp
Für das Wintersemester endet die reguläre Bewerbungsfrist bereits am 31. Mai. Zwar läuft die Frist für die erste Stufe der Studienplatzklage Medizin auch hier erst am 15. Juli ab, dennoch empfiehlt sich, bereits vor dem 31. Mai Kontakt mit uns aufzunehmen, denn: Die umfassende reguläre Bewerbung ist häufig zwingende Voraussetzung für eine Studienplatzklage. Bewerben Sie sich also auch dann unbedingt unter Akzeptanz sämtlicher Hochschulstandorte in der Abiturbesten- und Wartezeitquote, wenn Ihr Abitur bzw. die Wartezeit angesichts der Auswahlgrenzen des letzten Semesters mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend sein sollten, um hierüber den Studienplatz Medizin zu erhalten.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abitur von bis zu 2,0 kann auch eine Bewerbungsoptimierung eine sinnvolle Ergänzung oder Alternative zur Studienplatzklage sein.
Und endlich: Manche Universitäten sehen eine sogenannte faktische AdH-Anbindung vor. Dies bedeutet, dass Sie manche Universitäten in der AdH-Quote mit der ersten Ortspräferenz belegt haben müssen, wenn Sie dort eine Studienplatzklage für Medizin führen möchten.
Hinweis
Die nachfolgenden Fristen beziehen sich lediglich auf die erste (außergerichtliche) Stufe der Studienplatzklage Medizin. Sie müssen bei uns nicht zugleich auch die deutlich teureren gerichtlichen Verfahren in Auftrag geben. Zur Fristwahrung reicht es zunächjst aus, einen sog. "außerkapazitären Zulassungsantrag" durch uns stellen zu lassen. Auf diese Weise "konservieren" Sie die Möglichkeit, die gerichtlichen Verfahren - sofern notwendig - später führen zu können.
Dieser außerkapazitäre Zulassungsantrag ist ein Formerfordernis, er ist zur Fristwahrung ausreichend, aber auch erforderlich.
Die Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Baden-Württemberg bereits am 15. Januar eines jeden Jahres und fällt so mit der regulären bewerbungsfrist für das Sommersemester zusammen.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Mecklenburg-Vorpommern für das Sommersemester bereits am 15. Januar eines jeden Jahres und fällt so mit der regulären Bewerbungsfrist für das Sommersemester zusammen.
mehr erfahrenIn Sachsen-Anhalt endet die Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin für das Sommersemester bereits am 15. Januar eines jeden Jahres.
mehr erfahrenBereits am 15. Januar eines jeden Jahres endet in Thüringen die Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin für das Sommersemester.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet inHessen für das Sommersemester am 1. März eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet i m Saarland ür das Sommersemester am 15. März eines jeden Jahres für die höheren Fachsemester. Achtung: Für das 1. Fachsemester endet die Frist erst am 15. April eines jeden Jahres
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Berlin für das Sommersemester am 1. April eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Nordrhein-Westfalen für das Sommersemester am 1. April eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Schleswig-Holstein für das Sommersemester am 1. April eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Niedersachsen für das Sommersemester erst am am 15. April eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet im Saarland für das Sommersemester am 15. April eines jeden Jahres für das 1. Fachsemester. Achhtung: Diese Frist endet für die höheren Fachsemester bereits am 15. März für das Sommersemester.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Sachsen für das Sommersemester am 15. April eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Baden-Württemberg bereits am 15.7. eines jeden Jahres für das Wintersemester und fällt so mit der regulären Bewerbungsfrist zusammen. Für das Wintersemester 2021/2022 endet sie erst am 31. Juli 2021.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Mecklenburg-Vorpommern für das Wintersemester bereits am 15. Juli eines jeden Jahres und fällt so mit der regulären Bewerbungsfrist zusammen. Für das Wintersemester 2021/2022 endet sie erst am 31. Juli 2021.
mehr erfahrenIn Sachsen-Anhalt endet die Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin für das Wintersemester bereits am 15. Juli eines jeden Jahres. Für das Wintersemester 2021/2022 endet sie erst am 31. Juli 2021.
mehr erfahrenBereits am 15. Juli eines jeden Jahres endet in Thüringen die Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin für das Wintersemester. Für das Wintersemester 2021/2022 endet sie erst am 31. Juli 2021.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet inHessen für das Wintersemester am 1. September eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet i m Saarland für das Wintersemester am 15. September eines jeden Jahres für die höheren Fachsemester. Achtung: Für das 1. Fachsemester endet die Frist erst am 15. Oktober eines jeden Jahres
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Berlin für das Wintersemester am 1. Oktober eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester am 1.Oktober eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Schleswig-Holstein für das Wintersemester am 1. Oktober eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Niedersachsen für das Wintersemester erst am am 15. Oktober eines jeden Jahres.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet im Saarland für das Wintersemester am 15. Oktober eines jeden Jahres für das 1. Fachsemester. Achhtung: Diese Frist endet für die höheren Fachsemester bereits am 15.Septmber für das Winterrsemester ins höhere Fachsemester.
mehr erfahrenDie Frist für die außerkapazitären Zulassungsanträge als erste, außergerichtliche Stufe der Studienplatzklage Medizin, endet in Sachsen für das Wintersemester am 15. Oktober eines jeden Jahres.
mehr erfahrenEine Studienplatzklage ist ein in aller Regel zweistufiges Verfahren: Ein außergerichtliches Verfahren und ein gerichtliches Verfahren.
Nachfolgend stellen wir die sechs Schritte der Studienplatzklage Medizin dar, wie sie unserem Kanzleiablauf üblicherweise entsprechen:
Anruf
Sie rufen uns an (0800 | 44 44 762) und lassen sich kostenlos zu einer Studienplatzklage Medizin/Quereinstieg Medizin höheres Fachsemester und möglichen Zusatzmaßnahmen (Bewerbungsoptimierung) oder Alternativen (Auslandsstudium) beraten. Alternativ begrüßen wir Sie auch gerne persönlich in unserer Kanzlei in Köln (dort auch samstags und nach 18.00 Uhr) oder in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in München. Ideal ist es, wenn Sie uns vor Ablauf der regulären Bewerbungsfrist (Sommersemester: 15. Januar; Wintersemester: 31. Mai für Altabiturienten, ansonsten 15. Juli) kontaktieren.
Unterlagen
Wir senden Ihnen die erforderlichen Unterlagen für eine Mandatierung mit weiteren Hinweisen per E-Mail und /oder per Post zu.
Fristen wahren: Der außerkapazitäre Zulassungsantrag.
Wir stellen die sog. „außerkapazitären Zulassungsanträge“ an den Universitäten. Dies ist die erste (außergerichtliche) Stufe der Studienplatzklage und stellt ein reines Formerfordernis dar, für welches jedoch strenge Regeln gelten. Damit ist (bei uns) nicht die Verpflichtung verbunden, zugleich auch die (deutlich teureren) gerichtlichen Verfahren in Auftrag zu geben. Der „außerkapazitäre Zulassungsantrag“ ist zur Fristwahrung (15.1. bzw. 15.7.) ausreichend, aber auch zwingend erforderlich.
Merke: Mit dem „außerkapazitären Zulassungsantrag“ konserviert man die Möglichkeit, ein späteres (gerichtliches) Verfahren – soweit notwendig – führen zu können. Daher sollte man diese fristwahrenden Anträge an möglichst vielen Universitäten stellen lassen.
Kosten: Keine.
Kosten: Keine.
Kosten (bei uns): 119,00 EUR – einschließlich Mehrwertsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation je Universität (noch weit unterhalb der gesetzlichen Gebühren), maximal 2.380,00 EUR (auch bei mehr als 20 Anträgen).
Warten
Wichtig: Bei uns müssen Sie nicht zugleich mit den außerkapazitären Zulassungsanträgen (siehe Punkt 3) auch die teuren gerichtlichen Verfahren mit beauftragen. Dies ist weder erforderlich, noch ist dies förderlich. Vielleicht erhalten Sie den Platz ja doch noch im regulären Bewerbungsverfahren. Oder aber zwischen dem Fristablauf und dem späteren Zeitpunkt zur Einleitung der gerichtlichen Verfahren kommt es zu wichtigen Änderungen, neuen Entscheidungen etc., welche – im Positiven wie im Negativen - Einfluss haben können auf die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin
Empfehlung
Wir teilen Ihnen unsere Empfehlung mit, an welchen Universitäten, an denen wir den außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt haben, wir die Einleitung der gerichtlichen Verfahren anraten. Sie erhalten eine detaillierte Kostenprognose je Universität – aufgeschlüsselt nach unserem Anwaltshonorar (auf Basis der gesetzlichen Mindestgebühren), den Gerichtskosten und den (soweit anfallend) gegnerischen Anwaltskosten.
Gerichtliche Verfahren
Wir leiten die gerichtlichen Verfahren gemäß der gemeinsam festgelegten Universitäten (siehe Punkt 5) ein. Wir zählen zu den Kanzleien, die eigenen Sachvortrag vor den Verwaltungsgerichten leisten. Sie erhalten bei uns selbstverständlich und unaufgefordert Kopien unserer Schriftsätze. Auch während des Verfahrens und danach stehen wir für Sie -ohne Mehrkosten – jederzeit gerne bereit.
Kosten: Keine.
Kosten: Keine.
Kosten: Nach Aufschlüsselung, abhängig von der jeweiligen Universität.
Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin als Quereinsteiger für ein höheres Fachsemester in Deutschland einklagen, wenn Sie aktuell Medizin oder Zahnmedizin im Ausland studieren oder dort studiert haben.
Weitere Dienstleitungen von Teipel & Partner:
Studienplatzklage Medizin 1. Fachsemester - www.medizinplatzklage.de
Studienplatzklage Psychologie, Lehramt, Soziale Arbeit und viele weitere Studiengänge - www.studienklagen.de
Studienplatzklage Master - www.masterplatzklage.de
Prüfungsrecht, Hochschulrecht - www.rechtsanwalt-pruefungsrecht.de