Studienplatzvergabe_Medizinplatzklage

Studienplatzvergabe Medizin und Zahnmedizin

Die Entscheidung über die Vergabe von Studienplätzen trifft, je nach Studiengang, entweder die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund („Hochschulstart“) oder die jeweilige Hochschule selbst.

Die Vergabe von Sudienplätzen in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin, die mit entsprechenden Staatsexamina abschließen, erfolgt über die Stiftung für Hochschulzulassung "hochschulstart" ( www.hochschulstart.de ). Hierbei ist zu beachten, dass in diesen Studiengängen nur die Studienplätze für das erste Fachsemester über hochschulstart vergeben werden.

Die überwiegende Mehrzahl der Studiengänge,  wird von den Hochschulen unmittelbar vergeben. Hinsichtlich der Studienplätze für höhere Fachsemester sind auch in den Studiengängen Medizin und Zahnmdezin immer nur die Hochschulen selbst für die Vergabe zuständig.


Kriterien der Studienplatzvergabe

Bei der Vergabe eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin sind drei Kriterien maßgeblich: Die Abiturbestenquote, die Wartezeit und das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Verfahren).  


Hochschulstart-Vergabeverfahren

Im sog. Hochschulstart-Vergabeverfahren gilt ein zweistufiger Ablauf: So werden (u.a.) in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin 40% der verfügbaren Plätze nach den Regeln des zentralen Vergabeverfahrens vergeben. Die Hälfte (also 20% aller Studienplätze) nach der Abiturbestenquote und die andere Hälfte (die weiteren 20% der der Studienplätze) nach der Wartezei bzw. nach sog. Bewerbungssemestern. 


AdH-Verfahren

Die weiteren 60% der Studienplätze werden in einem gesonderten Auswahlverfahren der Hochschule, dem sog. AdH-Verfahren vergeben. Die Hochschulen geben hier der Stiftung für Hochschulzulassung die anzuwendenden Vergabekriterien vor. Die Entscheidung über die Auswahlkriterien trifft die Hochschule in Eigenregie. Neben der Abiturnote kommen als Auswahlkriterien z.B. Auswahlgespräche, Zugangsprüfungen, der Medizinertest oder besondere Gewichtungen in den Schulnoten in Betracht. Wer eine Abiturnote „im Grenzbereich“ zwischen Zulassung und Nichtzulassung hat, sollte sich mit dem Auswahlverfahren der Hochschulen intensiver befassen. Die richtige Strategie kann hier nämlich durchaus schon den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg ausmachen. So berücksichtigen einige Hochschulen für ihre Vorauswahl – also die Auswahl der Bewerber, die überhaupt erst zum AdH-Verfahren zugelassen werden – nur solche Kandidaten, die diese Hochschulen auf „Platz 1“ ihrer Liste gesetzt haben. Andere Hochschulen berücksichtigten Bewerber, die der Hochschule eine Priorität bis Listenplatz 3 gegeben haben, wieder andere beachten diesen Aspekt gar nicht. Strategisch kann es also angezeigt sein, auf Platz 1 der AdH-Liste eine Universität zu setzen, die alle anderen Bewerber schon gar nicht zur Vorauswahl zulässt.


Wartezeit

Welche aktuellen Anforderungen an den Numerus clausus (Nc) gestellt  werden und nach wie vielen Wartesemestern man aufgrund der Wartezeit einen Studienplatz erhalten hätte, ergibt sich für die hier behandelteten Studiengänge Medizin und Zahnmedizin aus den Ablehnungsbescheiden von hochschulstart.  


Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung führt Wartezeit nicht zu einer "Verbesserung der Abiturnote". In der Sache spielt es beispielsweise  für das Warten auf einen Studienplatz in Medizin keine Rolle, ob man ein Abitur von 2,3, 2,8 oder oder von 3,5 hat. Über die Abiturnote wird keiner einen Platz erhalten, in allen drei  Fällen läuft es auf eine gleich lange Wartezeit hinaus. Nur wenn innerhalb eines Wartesemesters ein „Schnitt“ gemacht werden muss (z.B. die Wartezeit sich auf zwölf Semester beläuft, die Plätze aber nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber mit zwölf Semestern Wartezeit ausreichen), entscheidet wiederum die Abiturnote. In den medizinischen Studiengängen sind die Anforderungen an den Nc der Bewerberinnen und Bewerber extrem hoch. Hier sind derzeit Wartezeiten von etlichen Jahren einzukalkulieren.

Grenzwerte Wintersemester 2016/2017, Abiturbestenquote

Abitur erworben in: Medizin Zahnmedizin
Baden-Württemberg 1,0 1,2
Bayern 1,0 1,2
Berlin 1,0 1,3
Brandenburg 1,0 1,1
Bremen 1,0 1,2
Hamburg 1,0 1,3
Hessen 1,0 1,2
Mecklenburg-Vorp. 1,0 1,2
Niedersachsen 1,1 1,4
Nordrhein-Westfalen 1,0 1,2
Rheinland-Pfalz 1,0 1,2
Saarland 1,0 1,1
Sachsen 1,0 1,2
Sachsen-Anhalt 1,0 1,2
Schleswig-Holstein 1,1 1,3
Thüringen 1,0 1,1

Grenzwerte Sommersemester 2016, Abiturbestenquote

Baden-Württemberg 1,1 1,3
Bayern 1,1 1,2
Berlin 1,0 1,2
Brandenburg 1,0 1,4
Bremen 1,1 1,5
Hamburg 1,0 1,7
Hessen 1,1 1,2
Mecklenburg-Vorp. 1,1 1,4
Niedersachsen 1,2 1,5
Nordrhein-Westfalen 1,1 1,3
Rheinland-Pfalz 1,2 1,4
Saarland 1,4 1,4
Sachsen 1,1 1,4
Sachsen-Anhalt 1,4 1,4
Schleswig-Holstein 1,2 1,5
Thüringen 1,1 1,4
Studienplatzklage Medizin

Diesen Artikel empfehlen/twittern

FacebookTwitterShare on Google+XingGoogle Bookmarks

Kontakt

Rechtsanwälte | Partnerschaftsgesellschaft mbB 


0800 | 44 44 762

 
 

Quick & easy: Der Rückruf-Service

 
 
 

Aktuelles

    Broschüre Medizinplatzklage

    Information Studienplatzklage Medizin und Quereinstieg Medizin | Teipel & Partner Rechtsanwälte

    Quereinsteiger-Medizin.de

    Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin als Quereinsteiger für ein höheres Fachsemester in Deutschland einklagen, wenn Sie aktuell Medizin oder Zahnmedizin im Ausland studieren oder dort studiert haben. 

    Social Media

    Besuchen Sie uns auch auf:

     

    Kontakt

    Rechtsanwälte | Partnerschaftsgesellschaft mbB 


    0800 | 44 44 762

     

    Weitere Dienstleitungen von Teipel & Partner: 

    Studienplatzklage Medizin 1. Fachsemester - www.medizinplatzklage.de 

    Studienplatzklage Psychologie, Lehramt, Soziale Arbeit und viele weitere Studiengänge - www.studienklagen.de 

    Studienplatzklage Master - www.masterplatzklage.de 

    Prüfungsrecht, Hochschulrecht - www.rechtsanwalt-pruefungsrecht.de 

    Copyright 2019 – Teipel & Partner Rechtsanwälte PartG mbB