Die Entscheidung über die Vergabe von Studienplätzen trifft, je nach Studiengang, entweder die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund („Hochschulstart“) oder die jeweilige Hochschule selbst.
Die Vergabe
von Sudienplätzen in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin, die mit
entsprechenden Staatsexamina abschließen, erfolgt über die Stiftung für
Hochschulzulassung "hochschulstart" ( www.hochschulstart.de ).
Hierbei ist zu beachten, dass in diesen Studiengängen nur die Studienplätze für
das erste Fachsemester über hochschulstart vergeben werden.
Die überwiegende Mehrzahl der Studiengänge, wird von den Hochschulen unmittelbar vergeben. Hinsichtlich der Studienplätze für höhere Fachsemester sind auch in den Studiengängen Medizin und Zahnmdezin immer nur die Hochschulen selbst für die Vergabe zuständig.
Bei der Vergabe eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin sind drei Kriterien maßgeblich: Die Abiturbestenquote, die Wartezeit und das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Verfahren).
Im sog. Hochschulstart-Vergabeverfahren gilt ein zweistufiger Ablauf: So werden (u.a.) in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin 40% der verfügbaren Plätze nach den Regeln des zentralen Vergabeverfahrens vergeben. Die Hälfte (also 20% aller Studienplätze) nach der Abiturbestenquote und die andere Hälfte (die weiteren 20% der der Studienplätze) nach der Wartezei bzw. nach sog. Bewerbungssemestern.
Die weiteren 60% der Studienplätze werden in einem gesonderten Auswahlverfahren der Hochschule, dem sog. AdH-Verfahren vergeben. Die Hochschulen geben hier der Stiftung für Hochschulzulassung die anzuwendenden Vergabekriterien vor. Die Entscheidung über die Auswahlkriterien trifft die Hochschule in Eigenregie. Neben der Abiturnote kommen als Auswahlkriterien z.B. Auswahlgespräche, Zugangsprüfungen, der Medizinertest oder besondere Gewichtungen in den Schulnoten in Betracht. Wer eine Abiturnote „im Grenzbereich“ zwischen Zulassung und Nichtzulassung hat, sollte sich mit dem Auswahlverfahren der Hochschulen intensiver befassen. Die richtige Strategie kann hier nämlich durchaus schon den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg ausmachen. So berücksichtigen einige Hochschulen für ihre Vorauswahl – also die Auswahl der Bewerber, die überhaupt erst zum AdH-Verfahren zugelassen werden – nur solche Kandidaten, die diese Hochschulen auf „Platz 1“ ihrer Liste gesetzt haben. Andere Hochschulen berücksichtigten Bewerber, die der Hochschule eine Priorität bis Listenplatz 3 gegeben haben, wieder andere beachten diesen Aspekt gar nicht. Strategisch kann es also angezeigt sein, auf Platz 1 der AdH-Liste eine Universität zu setzen, die alle anderen Bewerber schon gar nicht zur Vorauswahl zulässt.
Welche aktuellen Anforderungen an den Numerus clausus (Nc) gestellt werden und nach wie vielen Wartesemestern man aufgrund der Wartezeit einen Studienplatz erhalten hätte, ergibt sich für die hier behandelteten Studiengänge Medizin und Zahnmedizin aus den Ablehnungsbescheiden von hochschulstart.
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung führt Wartezeit nicht zu einer "Verbesserung der Abiturnote". In der Sache spielt es beispielsweise für das Warten auf einen Studienplatz in Medizin keine Rolle, ob man ein Abitur von 2,3, 2,8 oder oder von 3,5 hat. Über die Abiturnote wird keiner einen Platz erhalten, in allen drei Fällen läuft es auf eine gleich lange Wartezeit hinaus. Nur wenn innerhalb eines Wartesemesters ein „Schnitt“ gemacht werden muss (z.B. die Wartezeit sich auf zwölf Semester beläuft, die Plätze aber nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber mit zwölf Semestern Wartezeit ausreichen), entscheidet wiederum die Abiturnote. In den medizinischen Studiengängen sind die Anforderungen an den Nc der Bewerberinnen und Bewerber extrem hoch. Hier sind derzeit Wartezeiten von etlichen Jahren einzukalkulieren.
Abitur erworben in: | Medizin | Zahnmedizin |
---|---|---|
Baden-Württemberg | 1,0 | 1,2 |
Bayern | 1,0 | 1,2 |
Berlin | 1,0 | 1,3 |
Brandenburg | 1,0 | 1,1 |
Bremen | 1,0 | 1,2 |
Hamburg | 1,0 | 1,3 |
Hessen | 1,0 | 1,2 |
Mecklenburg-Vorp. | 1,0 | 1,2 |
Niedersachsen | 1,1 | 1,4 |
Nordrhein-Westfalen | 1,0 | 1,2 |
Rheinland-Pfalz | 1,0 | 1,2 |
Saarland | 1,0 | 1,1 |
Sachsen | 1,0 | 1,2 |
Sachsen-Anhalt | 1,0 | 1,2 |
Schleswig-Holstein | 1,1 | 1,3 |
Thüringen | 1,0 | 1,1 |
Baden-Württemberg | 1,1 | 1,3 |
---|---|---|
Bayern | 1,1 | 1,2 |
Berlin | 1,0 | 1,2 |
Brandenburg | 1,0 | 1,4 |
Bremen | 1,1 | 1,5 |
Hamburg | 1,0 | 1,7 |
Hessen | 1,1 | 1,2 |
Mecklenburg-Vorp. | 1,1 | 1,4 |
Niedersachsen | 1,2 | 1,5 |
Nordrhein-Westfalen | 1,1 | 1,3 |
Rheinland-Pfalz | 1,2 | 1,4 |
Saarland | 1,4 | 1,4 |
Sachsen | 1,1 | 1,4 |
Sachsen-Anhalt | 1,4 | 1,4 |
Schleswig-Holstein | 1,2 | 1,5 |
Thüringen | 1,1 | 1,4 |
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