Fristen
spielen im Rahmen von Prüfungsanfechtungen eine ganz maßgebliche
Rolle. Wer sie versäumt, ist u.U. mit der Geltendmachung seiner
Einwände ausgeschlossen, eine Anfechtung der Prüfungsentscheidung
damit unzulässig.
Derzeit sehr umstritten ist die Frage, ob ein Prüfling, der nur nach dem letzten Prüfungsversuch einen schriftlichen Bescheid erhalten hat, auch solche Prüfungsleistungen anfechten kann, deren Bekanntgabe länger als ein Jahr zurückliegt. Hiermit korrespondiert zugleich die Frage, ob Prüfungsentscheidungen dann überhaupt angefochten werden können, wenn es sich gerade nicht um den Letztversuch gehandelt hat und der Prüfling über das Nichtbestehen der „nicht endgültig“ nicht bestandenen Prüfung keinen Bescheid erhalten hat.
Zur
besseren Übersicht sollen zunächst einige Fallgruppen unterschieden
werden:
Auch hier müssen zwei Konstellationen unterschieden werden:
Endgültig nicht bestandene Prüfung
Ist eine Prüfung auch im letzten Prüfungsversuch erfolglos verlaufen, erlassen die Hochschulen einen schriftlichen Bescheid mit einer sog. Rechtsbehelfsbelehrung (am Ende des Bescheides). Hiergegen kann dann der Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage, in manchen Bundesländern besteht eine Wahlmöglichkeit) eingelegt werden. Die Frist beträgt auch hier einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides (wenn förmlich zugestellt worden sein sollte – das sind die „gelben Briefe“ - gilt das auf dem Umschlag notierte Datum, ansonsten gelten Briefe grundsätzlich am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt).
Wichtig: Der Widerspruch muss zunächst nicht begründet werden. Ausreichend ist es, diesen zunächst innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form (schriftlich, nicht per E-Mail etc.) einzulegen und zu unterschreiben. Der Widerspruch muss allerdings auch innerhalb der Frist bei der Hochschule eingehen.
Bereits
an dieser Stelle kann eine wichtige Weichenstellung im Hinblick auf
den Erfolg einer Prüfungsanfechtung gestellt werden. Da auch
diesbezüglich einige weitere Sonderprobleme existieren, die hier
nicht abschließend dargestellt werden können (Frist bei
Täuschungsversuchen, unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung,
unentschuldigte Nichtteilnahme an einer Klausur), empfiehlt es sich,
hierfür eine kostenpflichtige anwaltliche Erstberatung in Anspruch
zu nehmen.
Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin als Quereinsteiger für ein höheres Fachsemester in Deutschland einklagen, wenn Sie aktuell Medizin oder Zahnmedizin im Ausland studieren oder dort studiert haben.
Weitere Dienstleitungen von Teipel & Partner:
Studienplatzklage Medizin 1. Fachsemester - www.medizinplatzklage.de
Studienplatzklage Psychologie, Lehramt, Soziale Arbeit und viele weitere Studiengänge - www.studienklagen.de
Studienplatzklage Master - www.masterplatzklage.de
Prüfungsrecht, Hochschulrecht - www.rechtsanwalt-pruefungsrecht.de