Viele Mandantinnen und Mandanten fragen uns natürlich, wie die Chancen oder Erfolgsaussichten bei einer Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester bei einem Quereinstieg stehen.
Wir möchten uns auch hier nicht verstecken, sondern ehrlich antworten: Die Chancen einer Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester sind deutlich besser als diejenigen einer Studienplatzklage Medizin im ersten Fachsemester. Lassen Sie sich allerdings nicht täuschen von den teilweise unseres Erachtens vollmundigen Versprechungen, dass die Erfolgsaussichten "im schlechtesten Fall" bei ca. 60% liegen würden oder dass die Chancen einer Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester als Quereinsteiger bei 80% und mehr liegen würden. Wir halten diese Angaben für schlicht nicht zutreffend, es sei denn, den Bezugspunkt wählt man dergestalt, wie hoch die Erfolgsaussichten generell sind, dass es weitere, zusätzliche Studienplätze im höheren Fachsemester in der Medizin gibt - und dabei nciht auf Ihre persönliche Situation abstellt.
Stellenweise finden Sie auch Formulierungen wie "im schlechtesten Fall 60%, wenn unsere Empfehlungen eingehalten werden" - unklar bleibt dann aber, was die "Empfehlungen " denn nun konkret eigentlich sind. Womöglich wird Ihnen ja empfohlen, sofort mit Aufnahme des Studiums der Medizin im Ausland auch die Studienplatzklage als Quereinsteiger vorzunehmen - und dies Jahr-für-Jahr, bis Sie nach absolviertem Physikum dann endlich den Studienplatz in der Medizin im höheren Fachsemester in der Klinik durch eine Studienplatzklage bekommen, also Dutzende um Dutzende Verfahren jedes Jahr aufs Neue haben führen müssen.
Grundsätzlich hat es in den letzten Jahren erfreuliche Rechtsprechungsentwicklungen für diejenigen gegeben, die nach mehreren Semestern eines Auslandsstudiums ihre Ausbildung auf einem Studienplatz in Deutschland fortsetzen und beenden möchten.
So hat etwa das OVG Sachsen im Jahre 2015 entschieden, dass die Universität Leipzig diejenigen Bewerber, die sich mit anrechenbaren Leistungen aus dem Ausland auf einen Platz in einem höheren Fachsemester der Medizin beworben hatten, zu Unrecht als nachrangig behandelt hatte. Dies stelle einen Verstoß gegen Europarecht dar:
„Die Vergabepraxis der Antragsgegnerin ist allerdings zu beanstanden, soweit sie die von ihr gebildete Kategorie der Ortswechsler auf inländische Ortswechsler beschränkt und somit Bewerber, die den ersten Studienabschnitt im europäischen Ausland verbracht haben, erst in der dritten Kategorie der sonstigen Bewerber berücksichtigt (vgl. Auskunft der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014). Eine solche Praxis verstößt gegen das Recht der Antragstellerin auf Freizügigkeit nach Art. 18, 20, 21 AEUV.“
Das VG Gelsenkirchen schließt sich dieser Rechtsprechung nunmehr ebenfalls an. Die Gerichte halten damit fest, dass es kein legitimes Ziel sei, die Auslandsstudenten aus dem Grund nachrangig zu behandeln, weil andernfalls die strengen NC-Regeln für die über Hochschulstart erfolgende Zulassung zum 1. Semester umgangen werden könnten. Dieser Gedanke dürfe vielmehr bei der Vergabe der Plätze zu den höheren Semestern keine Rolle spielen.
Also alles gut jetzt für die Auslandsstudenten? Mitnichten. Denn es gibt offiziell immer noch viel zu wenig Plätze für alle Bewerber, so dass die wenigen freien Plätze nach wie vor vorrangig an Härtefälle vergeben werden und an Bewerber mit hervorstechenden Noten etc.
Was nützt es einem aber schon groß, wenn man innerhalb einer Gruppe von beispielsweise 100 abgewiesenen Bewerbern jedenfalls nicht wegen seiner im Ausland erworbenen Leistungen auf dem letzten Platz landen durfte, im Ergebnis aber dennoch nicht zum Zuge kommt?
Am Ende stellt sich die Studienplatzklage, mit der „versteckte“ außerkapazitäre Studienplätze eines höheren Fachsemesters aufgetan werden sollen, dann doch wieder als das letzte Mittel dar, um an die Zulassung in einem höheren Fachsemester zu gelangen.
Die konkreten Erfolgsaussichten hängen dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab, weswegen sich unseres Erachtens feste Erfolgsaussichten auch verbieten. Faktoren für die Bestimmung der Chancen einer Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester als Quereinsteiger sind beispielsweise:
Sie sehen: Eine Vielzahl von Fragen stellt sich im Rahmen Ihres Vorhabens, aus dem Ausland nach Deutschland zurückzukehren und hier das Studium der Medizin im höheren Fachsemester fortzusetzen und zu beenden.
Sie haben die Fragen - Wir haben die Antworten: Rufen Sie uns einfach kostenlos und unverbindlich an, schreiben Sie uns E-Mails oder vereinbaren Sie einen Termin vor Ort in unseren schönen Büroräumen in Köln. Derartige Termine sind bei uns - egal ob telefonisch, elektronisch oder vor Ort natürlich kostenfrei.
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
2 weitere Studienplätze Medizin im 2. bis 4. Fachsemester (höhere Semester Vorklinik) an einer Universität in Süddeutschland zum Wintersemester 2019/2020 – Mandant von Teipel & Partner erhält Zulassung.
mehr erfahren3 weitere Studienplätze Medizin im 3. Fachsemester an einer Universität in Ostdeutschland zum Wintersemester 2019/2020 – 23% der Verfahren dort damit erfolgreich
mehr erfahren7 weitere Studienplätze Medizin im 1. Fachsemester an einer Universität in Ostdeutschland zum Wintersemester 2019/2020 - Mandant von Teipel & Partner erhält Zulassung
mehr erfahrenMittels einer durch Teipel & Partner Rechtsanwälte geführten Studienplatzklage für den Studiengang Humanmedizin konnten wir unserer Mandantschaft den gewünschten Vollstudienplatz an der Universität Göttingen zum Wintersemester 2019/2020 im zweiten Fachsemester verschaffen (Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig).
mehr erfahrenMit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin als Quereinsteiger für ein höheres Fachsemester in Deutschland einklagen, wenn Sie aktuell Medizin oder Zahnmedizin im Ausland studieren oder dort studiert haben.
Weitere Dienstleitungen von Teipel & Partner:
Studienplatzklage Medizin 1. Fachsemester - www.medizinplatzklage.de
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Studienplatzklage Master - www.masterplatzklage.de
Prüfungsrecht, Hochschulrecht - www.rechtsanwalt-pruefungsrecht.de